Artikel 2 VO (EU) 2018/1542
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates für die folgenden Tätigkeiten verantwortlich sind:
- a)
-
natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:
- i)
- Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;
- ii)
- Einsatz chemischer Waffen; oder
- iii)
- Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen.
- b)
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und
- c)
- mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Buchstaben a und b dieses Absatzes in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
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