Artikel 2 VO (EU) 2018/1542

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates für die folgenden Tätigkeiten verantwortlich sind:

a)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i)
Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;
ii)
Einsatz chemischer Waffen; oder
iii)
Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen.

b)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und
c)
mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Buchstaben a und b dieses Absatzes in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

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