Präambel VO (EU) 2018/155

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission(2) wird die Überprüfung von Wirkstoffen zum Zweck des Erneuerungsverfahrens jeweils einem berichterstattenden und einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen. Da für die Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausläuft, noch keine berichterstattenden bzw. mitberichterstattenden Mitgliedstaaten benannt wurden, sollte dies nun geschehen.
(2)
Angesichts der Dauer des Überprüfungsverfahrens für Wirkstoffe und aufgrund der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union(3) ist es notwendig, die Überprüfung der in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 aufgeführten Wirkstoffe, für die das Vereinigte Königreich als berichterstattender oder mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde und für die kein ergänzendes Dossier vorgelegt wurde, auf andere Mitgliedstaaten zu übertragen. Betroffen sind folgende Wirkstoffe: Aluminiumammoniumsulfat, Azoxystrobin, Bupirimat, Carbetamid, Chlormequat, Ethylen, Fenbuconazol, Fluopicolid, Fluquinconazol, Flutriafol, Knoblauchextrakt, Metazachlor, Myclobutanil, Paclobutrazol, Pfeffer, Pflanzenöle/Citronellöl, Propaquizafop, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Triallat und Harnstoff.
(3)
Diese Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.
(4)
Da für einige der betreffenden Wirkstoffe die Frist für die Vorlage des ergänzenden Dossiers am 28. Februar 2018 abläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).

(3)

ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 13.

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