Präambel VO (EU) 2018/1551

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung(4) (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung” ),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China(5), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037(6) (im Folgenden „Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung” ),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 der Kommission vom 15. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 zur Einführung endgültiger Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen(7) (im Folgenden „Aufhebungsverordnung” ),

gestützt auf die Bekanntmachungen 2018/C 310/06 und 2018/C 310/07(8) (im Folgenden „Auslaufbekanntmachtungen” ),

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE MAẞNAHMEN
(1)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
(2)
Die Chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) legte der Kommission im Namen einer Gruppe ausführender Hersteller ein Preisverpflichtungsangebot vor. Mit dem Beschluss 2013/423/EU(9) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(10) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung für die Geltungsdauer der endgültigen Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Verpflichtung” ). Das Verpflichtungsangebot wurde unter anderem für die folgenden ausführenden Hersteller angenommen:
(3)
Die Kommission erließ ferner einen Beschluss zur Klärung der Umsetzung des Verpflichtungsangebots(11) sowie 15 Verordnungen zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller(12).
(4)
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/185(13) und (EU) 2016/184(14) weitete die Kommission die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) aus, wobei eine Reihe echter Hersteller von den Zöllen befreit war.
(5)
Mit der Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung weitete die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung aus.
(6)
Mit der Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung weitete die Kommission die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Antisubventions-Grundverordnung und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Antisubventions-Grundverordnung aus (im Folgenden die Auslaufüberprüfungs-Antidumpingverordnung und die Auslaufüberprüfungs-Antisubventionsverordnung zusammen „Auslaufüberprüfungsverordnungen” ).
(7)
Mit der Aufhebungsverordnung hob die Kommission die Verpflichtung auf.
(8)
Mit den Auslaufbekanntmachungen gab die Kommission bekannt, dass der Antidumpingzoll und der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China am 3. September 2018 ausgelaufen sind.
B.
BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(9)
Nach den Bedingungen der Verpflichtung sagten die ausführenden Hersteller unter anderem zu, die betroffene Ware nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wurde vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spotpreise für Module (einschließlich der chinesischen Preise).
(10)
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die betroffene Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wurde ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt. Indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen stellten eine Verletzung der Verpflichtung dar.
(11)
In der Verpflichtung wurde darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. Diese Liste umfasste insbesondere die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen für von einem nicht der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen hergestellte Solarpaneele zur Inanspruchnahme der Befreiung von Antidumping- und Ausgleichszöllen (im Folgenden „Umlenkung über andere Unternehmen” ).
(12)
Laut Verpflichtung mussten die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte” ). Dies implizierte, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wurde. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union war eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt wurden. Nur diese Berichte ermöglichten es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entsprach.
(13)
Die ausführende Hersteller hafteten für alle von ihren verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, unabhängig davon, ob die Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt waren.
(14)
Die ausführenden Hersteller hatten sich ferner verpflichtet, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren.
C.
AUFHEBUNG DER VERPFLICHTUNG
(15)
Ursprünglich gingen über 120 Unternehmen/Unternehmensgruppen die Verpflichtung ein. In der Zwischenzeit widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots gegenüber 19 Unternehmen. Bei 17 dieser Unternehmen war festgestellt worden, dass sie gegen die Verpflichtung verstoßen hatten, während die anderen beiden Unternehmen Geschäftsmodelle hatten, bei denen es in der Praxis nicht möglich war, zu überwachen, ob sie die Verpflichtung einhielten. Darüber hinaus nahmen 16 weitere chinesische Unternehmen die Verpflichtung freiwillig zurück.
(16)
Mit der Aufhebungsverordnung hob die Kommission die Verpflichtung auf und führte einen variablen Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „VZ-MEP” ) ein, der die Verpflichtung ersetzte. Bei einem VZ-MEP würde für die in Betracht kommenden Einfuhren mit einem angegebenen Wert in Höhe des MEP oder darüber kein Zoll gelten, und die Zollbehörden würden, falls die Ware zu einem unter dem MEP liegenden Preis eingeführt wird, die Zölle sofort erheben.
(17)
Da der VZ-MEP die Verpflichtung ersetzt hat, hielt es die Kommission entsprechend den in den Erwägungsgründen 50 bis 53 der Aufhebungsverordnung aufgelisteten Feststellungen für angezeigt, dass der VZ-MEP nur für die Unternehmen gelten sollte, die die Verpflichtung in der Vergangenheit nicht verletzt haben, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Verletzung bereits festgestellt wurde oder ob sie in zukünftigen Untersuchungen der Kommission noch festgestellt wird. Dementsprechend sollte für alle ausführenden Hersteller, die die Verpflichtung verletzt haben, als diese noch galt, der nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzte Wertzoll gelten.
(18)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebungsverordnung am 1. Oktober 2017 führte die Kommission die Untersuchungen bezüglich der Einhaltung der Verpflichtung fort und hielt es für angezeigt, für Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, als die Verpflichtung noch galt, neue Untersuchungen einzuleiten. Bei solchen Untersuchungen entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld: a) wenn in Bezug auf Einfuhren, die von der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, festgestellt wird, dass eine oder mehrere Verpflichtungsbedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission in einer Verordnung oder einem Beschluss feststellt, dass die Verpflichtung verletzt wurde und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
D.
ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(19)
Der Kommission wurden von den Zollbehörden zweier Mitgliedstaaten Beweise nach Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventions-Grundverordnung bezüglich der Einhaltung der Verpflichtung durch Sinski PV und Koly Energy übermittelt. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur von Koly Energy.
(20)
Die in den Erwägungsgründen 21 bis 24 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den Vorbringen der Zollbehörden bezüglich Sinski PV und Koly Energy, die eine Verletzung der Verpflichtung betreffen, als diese noch galt,
E.
GRÜNDE FÜR DIE NICHIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
a)
Sinski PV
(21)
Die von den Zollbehörden übermittelten Beweise legen nahe, dass Sinski PV mindestens einem Abnehmer in der Union Solarpaneele systematisch unter dem MEP verkaufte und damit die in Erwägungsgrund 9 dargelegten Bestimmungen der Verpflichtung verletzte.
(22)
Aus zusätzlichen Beweisen ergibt sich zudem, dass Sinski PV mit drei anderen Unternehmen zusammenarbeitete, um Verpflichtungsrechnungen für von nicht der Verpflichtung unterliegenden Unternehmen hergestellte Solarerzeugnisse auszustellen, wie durch Kaufaufträge belegt ist, die von einem Abnehmer von Sinski PV in der Union erteilt wurden. Diese Praxis (Umlenkung über andere Unternehmen) stellt, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, eine Verletzung dar, die in der Verpflichtung ausdrücklich genannt wird.
b)
Koly Energy
(23)
Wie aus den von den Zollbehörden übermittelten Beweisen hervorgeht und durch öffentlich zugängliche Quellen bestätigt werden konnte, verkaufte Koly Energy Solarpaneele an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union und stellte hierfür Verpflichtungsrechnungen aus. Die Geschäfte mit diesem Einführer machten wertmäßig insgesamt mehr als 50 % der gesamten Verkäufe von Koly Energy in die Union aus. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Koly Energy verbunden und zwar im Sinne des Artikels 127 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(15). Koly Energy hatte nie einen verbundenen Einführer in der Union gemeldet. Da der betreffende Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Koly Energy die in Erwägungsgrund 10 dargelegte Bedingung der Verpflichtung verletzt.
(24)
Die Berichterstattungspflichten von verbundenen Einführern ähneln denen ihrer chinesischen Mutterunternehmen, um es der Kommission zu ermöglichen, zu beurteilen, ob der Nettoverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union dem MEP entspricht bzw. darüber liegt. Keiner der Weiterverkäufe durch den verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat Koly Energy auch die in den Erwägungsgründen 12 und 13 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
F.
EINSCHLÄGIGE VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(25)
Die Verkaufsgeschäfte von Sinski PV, die unter dem MEP an den ermittelten Abnehmer erfolgten und/oder die Umlenkung über andere Unternehmen beinhalteten, waren Gegenstand folgender Verpflichtungsrechnungen:
(26)
Die indirekten Verkaufsgeschäfte von Koly Energy waren Gegenstand folgender Verpflichtungsrechnungen:
G.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(27)
Die interessierten Parteien wurden von den Feststellungen in Kenntnis gesetzt, insbesondere die Absicht, die Verpflichtungsrechnungen für nichtig zu erklären. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
(28)
Ein Einführer und ein ausführender Hersteller in der VR China nahmen schriftlich Stellung.
(29)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und werden im Folgenden behandelt-
(30)
Koly Energy und sein angeblich verbundener Einführer in der Union bestritten die Verbindung zwischen ihnen an und verneinten, dass sie einer gemeinsamen Holding angehören.
(31)
Koly Energy legte dar, dass das Unternehmen sich zu 100 % im Eigentum von zwei chinesischen Personen befinde, die weder an dem Einführer in der Union noch an einer Holding beteiligt seien. Es unterhalte jedoch eine enge Geschäftsbeziehung mit der Holding, da die Holding der größte Abnehmer von Koly Energy sei. Es bestritt jedoch, dass zwischen dem Einführer und ihm enge Verbindungen bestünden oder dass es von derselben Holding kontrolliert werde.
(32)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vertretung von Koly Energy als Verkäufer im Rahmen eines Ankaufs- und Liefervertrags von Solarmodulen durch einen Geschäftsleiter der Holding-Gruppe — denen auch der Einführer angehört — mangels gegenteiliger Beweise Drittparteien gegenüber eine Anerkenntnis einer Verbindung im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zwischen Koly Energy, dem Einführer und der Holding darstellt. Diese Schlussfolgerung wurde noch dadurch untermauert, dass sich sowohl die Unterschrift von Koly Energy als auch die Unterschrift des Einführers im Namen des Verkäufers (Koly Energy) auf ein und demselben Vertrag befand. Diese Auffassung wurde durch die Angabe einer E-Mail-Adresse der Holding als Kontaktdaten von Koly Energy (Verkäufer) für Kommunikationszwecke in Bezug auf diesen Vertrag bestätigt. Darüber hinaus enthielt dieser Vertrag eine Klausel, in welcher der Name und die Postanschrift des Einführers als Ansprechpartner des Verkäufers (Koly Energy) angegeben wurden. Koly Energy brachte zwar vor, dass dieser Vertrag ohne seine Genehmigung unterzeichnet worden sei, und das Unternehmen sich daher das Recht vorbehalte, den zuständigen Einführer haftbar zu mache, doch wurde der Kommission kein entsprechender Nachweis vorgelegt. Aufgrund weiterer Verbindungen zwischen Koly Energy, dem Einführer und der Holding-Gruppe in anderen öffentlich zugänglichen Unterlagen und Quellen wie Websites und einem Vertrag über die Ausgabe kurzfristige Anleihen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Koly Energy und der Einführer in der Union geschäftlich verbunden waren. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(33)
Koly Energy wandte ferner ein, dass der Einführer in der Union einseitig und ohne seine Zustimmung das Logo, die Handelsmarke und die Domäne von Koly Energy verwendet habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass mangels gegenteiliger Beweise die öffentliche und weitverbreitete Nutzung der gewerblichen Zeichen von Koly Energy (Marke, Logo, E-Mail-Adresse) durch den Einführer in seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf eine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Holding schließen ließ. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Verwendung des Holdinglogos auf der Website von Koly Energy und die gemeinsame Nutzung der Logos von Koly Energy und der Holding auf einer internationalen Warenmesse im Jahr 2016 noch unterstrichen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(34)
Der Einführer von Koly Energy in der Union legte nach der gewährten Fristverlängerungen unbegründete Stellungnahmen vor, ohne Beweise zu seinen Eigentumsverhältnissen.
H.
VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(35)
Die Kommission zog nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung, nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventions-Grundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass Sinski PV und Koly Energy die Verpflichtung verletzten, als diese noch galt.
(36)
Die in den Erwägungsgründen 25 und 26 aufgelisteten Rechnungen von Sinski PV and Koly Energy werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die bei der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr galten, für ungültig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald diese Verordnung in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert.
(37)
Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen nach Artikels 4 Absatz 3 des Vertrags den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, geändert mit der Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1) und Verordnung (EU) 2018/82 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, geändert mit der Verordnung (EU) 2017/2321.

(3)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(5)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(6)

ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(7)

ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 22.

(8)

ABl. C 310 vom 3.9.2018, S. 4 und 5.

(9)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(10)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(11)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(12)

Durchführungsverordnungen (EU) 2015/866 (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30), (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5), (EU) 2016/1382 (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10), (EU) 2016/1402 (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16), (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8), (EU) 2016/2146 (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4), (EU) 2017/454 (ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5), (EU) 2017/941 (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43) (EU) 2017/1408 (ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3), (EU) 2017/1497 (ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10), (EU) 2017/1524 (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 11), (EU) 2017/1589 (ABl. L 241 vom 20.9.2017, S. 21) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller.

(13)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(14)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(15)

ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(16)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

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