Präambel VO (EU) 2018/1557

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Referenzwerte spielen bei der Bestimmung des Preises zahlreicher Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und der Bewertung der Wertentwicklung vieler Investmentfonds eine wichtige Rolle. Die Bereitstellung der zur Ermittlung dieser Referenzwerte erforderlichen Daten und die Verwaltung der Referenzwerte sind in vielen Fällen manipulationsanfällig, und die daran beteiligten Personen sehen sich häufig vor Interessenkonflikte gestellt.
(2)
Damit Referenzwerte ihre wirtschaftliche Funktion erfüllen, müssen sie für den jeweiligen Markt oder die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten repräsentativ sein. Sollte ein Referenzwert, wie ein Interbanken-Angebotssatz, für einen Markt, für den er herangezogen werden soll, nicht mehr repräsentativ sein, besteht die Gefahr, dass dies unter anderem die Marktintegrität, die Finanzierung privater Haushalte (Darlehen und Hypotheken) und die Unternehmen in der Union beeinträchtigt.
(3)
Weisen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, die sich auf einen speziellen Referenzwert beziehen, in der Summe einen hohen Wert auf, so steigt dadurch in der Regel auch das Risiko für die Nutzer, die Märkte und die Wirtschaft der Union. Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt deshalb verschiedene Referenzwert-Kategorien fest und sieht zusätzliche Anforderungen vor, die die Integrität und Robustheit bestimmter, als kritisch angesehener Referenzwerte sicherstellen, wozu auch die Befugnis der zuständigen Behörden zählt, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu einem kritischen Referenzwert oder die Verwaltung desselben in Auftrag zu geben.
(4)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission(2) wurde eine Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellt.
(5)
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine Liste der kritischen Referenzwerte zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
(6)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 können Referenzwerte u. a. dann in die Liste der kritischen Referenzwerte aufgenommen werden, wenn sie von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren vorgelegt werden und in diesem Mitgliedstaat als kritisch eingestuft sind.
(7)
Am 22. Januar 2018 unterrichtete die zuständige schwedische Behörde (im Folgenden „Finansinspektionen” ) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) über ihren Vorschlag, den Referenzwert Stockholm Interbank Offered Rate (Stibor) als kritischen Referenzwert gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuerkennen, da er in Schweden als kritisch eingestuft wird und auf Eingaben von mehrheitlich in Schweden angesiedelten Kontributoren beruht.
(8)
Der Stibor ist ein Referenzzinssatz, der auf einem Durchschnitt der Zinssätze basiert, zu denen eine Reihe von auf dem schwedischen Geldmarkt tätigen Banken bereit sind, einander unbesicherte Mittel mit unterschiedlichen Laufzeiten zu leihen. Am 22. Januar 2018 umfasste die Stibor-Gruppe sieben Banken, von denen sechs in Schweden und eine in Dänemark angesiedelt waren.
(9)
In ihrer der ESMA vorgelegten Bewertung kam Finansinspektionen zu dem Schluss, dass die Einstellung des Stibor oder seine Bereitstellung auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Schweden haben könnte.
(10)
Aus der Bewertung durch Finansinspektionen geht hervor, dass der Stibor bei der Bestimmung des Preises von auf schwedische Kronen (SEK) lautenden außerbörslich gehandelten Zinsderivaten (OTC-Zinsderivaten) mit einem ausstehenden Nominalbetrag von 3500 Mrd. EUR als Referenzwert verwendet wird. Fast ein Viertel der auf SEK lautenden Anleihen beziehen sich auf den Stibor, und der Stibor wird bei der Bestimmung des Preises von insgesamt 75 % der Darlehen an schwedische Haushalte und Nichtfinanzinstitute verwendet. Der Gesamtwert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die der Stibor als Bezugsgrundlage dient, ist rund achtmal so hoch wie das schwedische Bruttosozialprodukt. Der Stibor ist daher für die Finanzstabilität und die Marktintegrität in Schweden von entscheidender Bedeutung. In ihrer Bewertung kam Finansinspektionen zu dem Schluss, dass die Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des Stibor erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Schweden sowie auf Unternehmen und Verbraucher haben könnte, da der Stibor bei Darlehen, Verbraucherkreditprodukten und Investmentfonds verwendet wird.
(11)
Am 23. Februar 2018 übermittelte die ESMA der Kommission ihre Stellungnahme, in der sie darlegte, dass die schwedische Finansinspektionen alle in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Elemente und Kriterien berücksichtigt und quantitative Daten vorgelegt habe, um die Anerkennung des Stibor als kritischen Referenzwert zu unterstützen; ferner habe die Behörde eine analytische Begründung übermittelt, aus der die entscheidende Rolle des Stibor für die schwedische Wirtschaft hervorgehe.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Angesichts der entscheidenden Bedeutung des Stibor, seiner weit verbreiteten Verwendung und seiner Rolle bei der Kapitalallokation in Schweden sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1).

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