ANHANG VO (EU) 2018/1567
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
-
In dem Eintrag für den Stoff 2b17034 Glycin wird die Spalte „Sonstige Bestimmungen” wie folgt berichtigt:
- a)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:
- —
-
20 g/kg für Katzen und Hunde,
- —
-
25 mg/kg für andere Arten und Kategorien.
- b)
-
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5.
-
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:
- —
-
20 g/kg für Katzen und Hunde,
- —
-
25 mg/kg für andere Arten und Kategorien.
- 2.
- In dem Eintrag für den Stoff 2b17033 L-Cystein wird in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” der Wortlaut „Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse” durch den Wortlaut „Hergestellt durch chemische Synthese oder Hydrolyse tierischer oder pflanzlicher Proteine” ersetzt.
- 3.
- In dem Eintrag für den Stoff 2b920 L-Cysteinhydrochloridmonohydrat wird in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” der Wortlaut „Hergestellt durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse” durch den Wortlaut „Hergestellt durch chemische Synthese oder Hydrolyse tierischer oder pflanzlicher Proteine” ersetzt.
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