Präambel VO (EU) 2018/1567

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission(2) werden bestimmte Futtermittelzusatzstoffe als Aromen zugelassen, darunter Glycin, L-Cystein und L-Cysteinhydrochloridmonohydrat.
(2)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 enthält der Eintrag für Glycin einen Fehler, wo in der Spalte „Sonstige Bestimmungen” steht, dass auf dem Etikett des Zusatzstoffs anzugeben ist, dass der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für andere Arten und Kategorien 25 g/kg beträgt. Gemäß der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(3) bezüglich der Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs liegt der tatsächliche Wert bei 25 mg/kg.
(3)
Es liegen Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 bei den Einträgen für L-Cystein und L-Cysteinhydrochloridmonohydrat bezüglich des Herstellungsprozesses des Wirkstoffs vor. So ist in der Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” angeben, dass der Wirkstoff durch chemische Synthese oder Proteinhydrolyse hergestellt wird. In diesem Teil wird nicht angegeben, dass die Proteinhydrolyse mittels tierischen oder pflanzlichen Proteinen durchgeführt wird und dass die Verwendung von Menschenhaaren, die als Quelle für die Hydrolyse bei der Herstellung dieses spezifischen Zusatzstoffs verwendet werden könnten, somit nicht zulässig ist.
(4)
Diese fehlerhaften Bestimmungen haben bei den Futtermittelunternehmern zu Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Zusatzstoffe geführt. Dies hat Rechtsunsicherheit bezüglich des anwendbaren Rechtsrahmens geschaffen. Diese Fehler haben daher zu gewissen Marktstörungen im Zusammenhang mit der fraglichen Zulassung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Glycin, L-Cystein und L-Cysteinhydrochloridmonohydrat geführt. Die Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 sollten daher rückwirkend ab dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung gelten, um hinsichtlich des rechtlichen Status der Zusatzstoffe, die von den Irrtümern betroffen sind, wieder Rechtssicherheit herzustellen, um negative Folgen von den betroffenen Unternehmern abzuwenden und um dadurch wieder Marktstabilität zu schaffen.
(5)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für alle Tierarten außer Katzen und Hunden (ABl. L 53 vom 23.2.2018, S. 134).

(3)

EFSA Journal 2014; 12(5):3670.

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