ANHANG VO (EU) 2018/1568

Technologische Zusatzstoffe: Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Fumonisine

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
1m03i Fumonisinesterase EC 3.1.1.87

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella phaffii (DSM 32159), mit mindestens 3000 U/g(1).

Charakterisierung des Wirkstoffs

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella phaffii (DSM 32159)

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung der Fumonisinesterase-Aktivität: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS), basierend auf der Quantifizierung der freigesetzten Tricarballylsäure infolge der Einwirkung des Enzyms auf Fumonisin B1 bei pH-Wert 8,0 und 30 °C.

Alle Schweine

Alle Geflügelarten

10
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.
2.
Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Alleinfuttermittel.
3.
Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Rechtsvorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.(3)
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
8. November 2028

Fußnote(n):

(1)

1 U ist die Enzymaktivität, welche aus 100 μΜ Fumonisin B1 in 20 mM Tris-Cl-Puffer bei pH-Wert 8,0 mit 0,1 mg/ml Rinderserumalbumin bei 30 °C 1 μmol Tricarballylsäure pro Minute freisetzt.

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(3)

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.