Präambel VO (EU) 2018/1570

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(2) (im Folgenden „WTO-Ermächtigungsverordnung” ), insbesondere auf Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 490/2013 führte die Kommission am 28. Mai 2013 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ).(3)
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 führte der Rat am 19. November 2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein (im Folgenden „endgültige Verordnung” ).(4)
(3)
Am 15. September 2016 erließ das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht” ) Urteile in den Rechtssachen T-80/14, T-111/14 bis T-121/14(5) und T-139/14(6) (im Folgenden „Urteile” ), in denen die Artikel 1 und 2 der endgültigen Verordnung für nichtig erklärt wurden, soweit sie für die Klägerinnen in diesen Rechtssachen (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller” ) galten.(7)
(4)
Der Rat der Europäischen Union hatte zunächst Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt. Nachdem der Rat jedoch beschlossen hatte, seine Rechtsmittel zurückzuziehen, wurden die Rechtssachen am 2. und 5. März 2018 aus dem Register des Europäischen Gerichtshofs gestrichen.(8) Die Urteile wurden daher rechtskräftig und bindend mit Wirkung vom Tag ihres Erlasses.
(5)
Das Gericht stellte fest, dass die Organe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hatten, dass in Argentinien und Indonesien aufgrund eines Systems unterschiedlicher Ausfuhrzollsätze (Differential Export Tax system — DET-System), bei dem für Rohstoffe und für Biodiesel unterschiedliche Zollsätze angewandt wurden, eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Rohstoffe vorlag. Das Gericht entschied, dass die Organe nicht die Auffassung hätten vertreten dürfen, dass der Preis für die Rohstoffe in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen und indonesischen ausführenden Hersteller nicht angemessen widergespiegelt wird, und dass die Organe die Aufzeichnungen bei der rechnerischen Ermittlung eines Normalwerts für in Argentinien und Indonesien hergestellten Biodiesel nicht hätten unberücksichtigt lassen dürfen.
(6)
Am 26. Oktober 2016 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, DSB) den Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung(9) (im Folgenden „Argentinien betreffende Berichte” ) im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien” (DS473) an.
(7)
Am 28. Februar 2018 nahm das DSB auch den Panelbericht im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien” (DS480) (im Folgenden „Indonesien betreffender Bericht” ) an.(10) Weder Indonesien noch die EU hat gegen diesen Bericht Berufung eingelegt.
(8)
In den Argentinien und Indonesien betreffenden Berichten (im Folgenden „Berichte” ) wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen die folgenden Artikel verstoßen hat:
(9)
Das Panel stellte in dem Indonesien betreffenden Bericht darüber hinaus fest, dass die EU gegen die folgenden Artikel verstoßen hat:
(10)
Das Panel empfahl dem DSB, die EU zu ersuchen, ihre Maßnahmen mit dem ADA und dem GATT 1994 in Einklang zu bringen.
(11)
Im Anschluss an die Argentinien betreffenden Berichte hatte die Kommission eine Überprüfung(11) nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (im Folgenden „Überprüfung” ) eingeleitet. Bei der Einleitung der Überprüfung erklärte die Kommission, dass sie es für angemessen erachtet, zu prüfen, ob sich aus den Feststellungen in den Argentinien betreffenden Berichten auch Konsequenzen für die Maßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien ergeben, da die in den Argentinien betreffenden Berichten enthaltenen Rechtsauslegungen auch im Hinblick auf die Untersuchung betreffend Indonesien relevant zu sein scheinen.
(12)
Während der Überprüfung gingen bei der Kommission jedoch eine Reihe von Stellungnahmen von interessierten Parteien ein, die insbesondere die Anwendbarkeit der Auslegung der Argentinien betreffenden Berichte auf die Maßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien betrafen. Die Kommission war der Auffassung, dass für die Analyse der Stellungnahmen in Bezug auf Indonesien mehr Zeit erforderlich ist, und beschloss, die auf Indonesien bezogene Prüfung nicht im Rahmen der Änderungsverordnung abzuhandeln, sondern die Überprüfung, soweit sie Indonesien betraf, noch nicht abzuschließen.
(13)
Am 18. September 2017 verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 zur Änderung der endgültigen Verordnung (im Folgenden „Änderungsverordnung” ), soweit argentinische ausführende Hersteller betroffen waren.(13)
(14)
Die vom Gericht verkündete Nichtigerklärung der verfügenden Teile der endgültigen Verordnung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller wirkt sich auch auf die Gültigkeit der Änderungsverordnung aus. Da mit der Änderungsverordnung eine Verordnung geändert wurde, deren verfügende Teile für nichtig erklärt wurden, hat auch die Änderungsverordnung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller ihre Gültigkeit verloren und ist nicht auf sie anwendbar.
(15)
Am 28. Mai 2018 wurde eine Bekanntmachung(14) veröffentlicht, mit der die ursprüngliche Untersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die zum Erlass der endgültigen Verordnung geführt hatte, wieder aufgenommen wurde (im Folgenden „Bekanntmachung” ). Gleichzeitig wurde die laufende Überprüfung in Bezug auf Indonesien abgeschlossen.
(16)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung der Urteile die Möglichkeit, die endgültige Verordnung in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller geführt haben.(15)
(17)
Die Kommission sollte nicht nur den verfügenden Teil der Urteile beachten, sondern auch die Begründung, die zu den jeweiligen Urteilen geführt hat und die deren notwendige Stütze in dem Sinne darstellte, dass sie unerlässlich war, um die genaue Bedeutung dessen, was im verfügenden Teil entschieden wurde, zu bestimmen. Andere Feststellungen der endgültigen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden oder deren Anfechtung durch ein Urteil des Gerichts zurückgewiesen wurde und die somit nicht zur Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung führten, gelten weiterhin.(16)
(18)
Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, beschloss die Kommission, das Antidumpingverfahren genau an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, wieder aufzunehmen und somit die Methodik zur rechnerischen Ermittlung eines Normalwerts erneut zu überprüfen.
(19)
Die Bekanntmachung beinhaltete die Urteilsbegründung des Gerichts für die betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Möglichkeit, die Feststellungen auf sämtliche aus Argentinien und Indonesien stammenden ausführenden Hersteller auszuweiten. Darüber hinaus berücksichtigte sie die Feststellungen der WTO-Panels und des Berufungsgremiums, sowohl in Bezug auf Argentinien als auch auf Indonesien, um die den WTO-Regeln widersprechenden Maßnahmen in Einklang mit den WTO-Übereinkommen gemäß Artikel 19.1 der Streitbeilegungsvereinbarung zu bringen.
(20)
In der Bekanntmachung forderte die Kommission die betroffenen ausführenden Hersteller und den Wirtschaftszweig der Union auf, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(21)
Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.
(22)
Es gingen Stellungnahmen vom European Biodiesel Board (EBB), fünf ausführenden Herstellern in Indonesien und den Behörden Indonesiens ein.
2.
UMSETZUNG DER URTEILE DES GERICHTS UND DER FESTSTELLUNGEN DER WTO
(23)
Die Kommission hat die Möglichkeit, die endgültige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von den Urteilen betroffen sind, unverändert zu lassen.(17)
(24)
Wie in der Bekanntmachung angegeben, hat die Kommission überdies die endgültigen Feststellungen der Ausgangsuntersuchung unter Berücksichtigung der Feststellungen der WTO-Panels und des Berufungsgremiums sowohl für Argentinien als auch für Indonesien erneut geprüft. Die Kommission beschloss, die Feststellungen auf sämtliche aus Argentinien und Indonesien stammenden ausführenden Hersteller auszuweiten. Die Neubewertung basierte auf den im Rahmen der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung gesammelten Informationen sowie auf den von den interessierten Parteien nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung übermittelten Angaben.
(25)
Ein indonesischer ausführender Hersteller, Wilmar, brachte vor und nach der Unterrichtung vor, dass es für die Wiederaufnahme der Untersuchung in Bezug auf Wilmar keine Rechtsgrundlage gebe, da das Gericht die endgültige Verordnung für dieses Unternehmen vollständig für nichtig erklärt habe. Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen jedoch die Organe, deren Rechtsakt für nichtig erklärt wurde, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts zu entsprechen. Darüber hinaus muss die EU die gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien eingeführten Antidumpingmaßnahmen mit den Empfehlungen und Entscheidungen aus den WTO-Berichten in Einklang bringen. Um zu prüfen, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Urteilen des Gerichts und den Entscheidungen der WTO nachzukommen, musste die Untersuchung zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit für beide Länder und für alle betroffenen ausführenden Hersteller festgestellt wurde. Ob eine Maßnahme vollständig oder teilweise für nichtig erklärt wird, ist zum Zweck der Feststellung, ob die Kommission alle Aspekte der Untersuchung, die der für nichtig erklärten Maßnahme vorausgegangen sind, erneut prüfen muss, unerheblich. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
(26)
In der Ausgangsuntersuchung betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Zur Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Parameter analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
3.
BETROFFENE WARE
(27)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098, ex15180091, ex15180095, ex15180099, ex27101943, ex27101946, ex27101947, 27102011, 27102015, 27102017, ex38249992, 38260010 und ex38260090 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware” , gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet).
(28)
Die in den Erwägungsgründen 16 bis 27 der endgültigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware bleiben sowohl von den Urteilen des Gerichts als auch von den Berichten unberührt.
4.
ERMITTLUNG DES NOMINALWERTS UND BERECHNUNG DER DUMPINGSPANNEN
(29)
Die Kommission hat die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu den Themen „Kostenberichtigung” , „Gewinndeckelung” und „Doppelzählung” neu bewertet.
4.1.
Kostenberichtigung
(30)
Die in Erwägungsgrund 8 erwähnten Urteile des Gerichts und Feststellungen der WTO beziehen sich alle auf die von den Organen der EU in der endgültigen Verordnung vorgenommene Kostenberichtigung.
(31)
Wie in Erwägungsgrund 28 der endgültigen Verordnung erwähnt, hatte die Kommission festgestellt, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste, da die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen waren. Diese Feststellung wurde nicht angefochten und gilt weiterhin. Auch hat keine interessierte Partei diese Feststellung im Rahmen dieser Überprüfung angefochten.
(32)
In den Erwägungsgründen 29 bis 34 der endgültigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass die von Indonesien eingeführten unterschiedlichen Ausfuhrabgaben auf die wichtigsten Rohstoffe (Rohes Palmöl in Indonesien sowie Sojaöl und Sojabohnen in Argentinien) und auf das Endprodukt (Biodiesel) die Inlandspreise in Indonesien und Argentinien gedrückt haben und dass dies daher bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden sollte.
(33)
Infolgedessen ersetzte die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten für die wichtigsten Rohstoffe, die in den Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller angegeben wurden, durch die von den zuständigen Behörden in den betroffenen Ländern veröffentlichten Referenzpreise.
(34)
Die Kommission stützte sich in der Ausgangsuntersuchung bei ihren Schlussfolgerungen ferner auf die Auslegung, dass Artikel 2.2.1.1 ADA erlaubt, dass die Untersuchungsbehörde von der Verwendung der Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller absehen kann, wenn sie feststellt, dass diese entweder i) nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen oder ii) die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten nicht angemessen darstellen (vgl. Erwägungsgründe 42 und 72 der endgültigen Verordnung).
(35)
In den Berichten für Argentinien und für Indonesien vertreten das Panel und das Berufungsgremium die Ansicht, dass die Kommission keine rechtlich ausreichende Grundlage gemäß Artikel 2.2.1.1 liefern konnte, um daraus zu folgern, dass die Aufzeichnungen der indonesischen und argentinischen Hersteller die Kosten im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von Biodiesel nicht angemessen widerspiegelten oder um die entsprechenden Kosten in diesen Aufzeichnungen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Biodiesel nicht zu berücksichtigen.
(36)
Im Anschluss an die Argentinien betreffenden Berichte hatte die Kommission den Normalwert für die ausführenden Hersteller in Argentinien anhand der in den Erwägungsgründen 40 bis 49 der vorläufigen Verordnung erläuterten für Argentinien geltenden Methodik neu berechnet.(18) Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 erläutert, hatte die Kommission zunächst auch den Normalwert für die ausführenden Hersteller in Indonesien anhand der in den Erwägungsgründen 60 bis 65 der vorläufigen Verordnung erläuterten für Indonesien geltenden Methodik neu berechnet.(18) Die Kommission hat diese Methodik nun für beide Länder erneut angewandt.
(37)
In seinen Stellungnahmen nach Wiederaufnahme der Untersuchung brachte das EBB vor, dass die Berichte eine Berichtigung der Rohstoffkosten im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht ausschließen würden, sofern dies hinreichend begründet sei. Dieselbe Behauptung wurde während der Überprüfung im Anschluss an die Argentinien betreffenden Berichte vorgebracht und von der Kommission zurückgewiesen, da eine Annahme des Vorbringens nicht im Einklang mit den Feststellungen der Berichte stehen würde (vgl. Erwägungsgründe 43 bis 53 der Änderungsverordnung). Da diese Erläuterung auch nach dem Indonesien betreffenden Bericht noch gültig ist, wies die Kommission dieses Vorbringen weiterhin zurück.
(38)
Aus den in den Erwägungsgründen 44 und 64 der vorläufigen Verordnung erläuterten Gründen wurden die Inlandsverkäufe in beiden Ländern nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr angesehen, weshalb der Normalwert der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden musste. Zu diesem Zweck wurden auf die berichtigten Produktionskosten im Untersuchungszeitraum die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen.
(39)
Wie in den Erwägungsgründen 46 und 65 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die tatsächlichen Daten der Stichprobenunternehmen in Indonesien nicht als Grundlage für den Gewinn herangezogen werden konnten. Deshalb wurde im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bei der Berechnung des Normalwerts von dem angemessenen Gewinn ausgegangen, den ein junger, innovativer und kapitalintensiver Wirtschaftszweig wie dieser unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einem freien, offenen Markt erzielen könnte, nämlich 15 % des Umsatzes.
(40)
In den Argentinien und Indonesien betreffenden WTO-Verfahren wurde die Ermittlung einer Gewinnspanne von 15 % von beiden Ländern angefochten, die geltend machten, dass der Betrag für Gewinne nicht mit einer „angemessenen Methode” gemäß Artikel 2.2.2 Ziffer iii ADA ermittelt worden sei. Die WTO-Urteilsinstanzen vertraten in beiden Fällen die Auffassung, dass die EU in dieser Hinsicht nicht gegen das Antidumpingübereinkommen (ADA) verstoßen hat. Die zur Berechnung des Normalwerts herangezogene Gewinnspanne bleibt daher bei 15 %.
(41)
Ein ausführender Hersteller aus Indonesien, PT Cermerlang Energi Perkasa, sprach sich in seiner Stellungnahme dafür aus, dass die Kommission ihre Berechnung auf die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stützen oder jedenfalls nicht automatisch auf Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung zurückgreifen solle. Nach der Unterrichtung wiederholte er seine Forderung. Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, hatten die WTO-Urteilsinstanzen festgestellt, dass der Rückgriff der Kommission auf diesen Artikel und seine Anwendung nicht im Widerspruch zu den WTO-Regeln stehen. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
4.2.
Gewinndeckelung
(42)
Obwohl das WTO-Panel die Bestimmung der Gewinnspanne gemäß Artikel 2.2.2 Ziffer iii ADA durch die EU bestätigt hatte, stellte es im Indonesien betreffenden Bericht fest, dass eine Behörde, die den Gewinn auf der Grundlage einer anderen vertretbaren Methode nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festlegt, gemäß ADA sicherstellen muss, dass dieser Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe in dem Land erzielen. Nach Ansicht des Panels hat die EU keine solche Gewinndeckelung festgesetzt.
(43)
Um die in Artikel 2.2.2 Ziffer iii ADA geforderte Gewinndeckelung zu ermitteln, hätte festgestellt werden müssen, welche Unternehmen Waren herstellen, die zu „der gleichen allgemeinen Warengruppe” gehören wie Biodiesel.
(44)
Im Indonesien betreffenden Bericht stellte das Panel in Absatz 7.62 fest, dass Artikel 2.2.2 Ziffer iii ADA keine besondere Anforderung an eine Untersuchungsbehörde in Bezug auf die Vorgehensweise stellt, mit der festlegt wird, welche Waren zu der gleichen allgemeinen Warengruppe gehören müssen, um den „normalerweise erzielten Gewinn” zu ermitteln. Wir stimmen der Europäischen Union zu, dass es keine Verpflichtung gibt, die Definition der Waren, die zu der gleichen allgemeinen Warengruppe gehören, weit auszulegen. In Absatz 7.63 fügt das Panel hinzu: „Nach unserer Auffassung kann eine angemessen und objektiv handelnde Behörde zu dem Schluss kommen, dass die gleiche allgemeine Warengruppe eine enger gefasste Gruppe ist.”
(45)
Auf der Grundlage der Feststellungen des Indonesien betreffenden Berichts untersuchte die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Daten, die zur Ermittlung einer Gewinndeckelung sowohl für Argentinien als auch für Indonesien herangezogen werden können, erneut. Ihrer Ansicht nach stehen zwei Datensätze zur Verfügung, die zu der gleichen allgemeinen Warengruppe gehören würden.
(46)
Der erste Datensatz wurde während der Ausgangsuntersuchung von den Stichprobenunternehmen bereitgestellt. Gemäß Artikel 2.2.2 ADA wird der Betrag für Gewinne für den „untersuchten Ausführer oder Hersteller” nach Artikel 2.2.2 Ziffer iii durch die Gewinne begrenzt, die „andere Ausführer oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe verzeichnen” . Die engste Auslegung von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe gemäß diesem Artikel würde sich auf exakt die gleiche Ware beschränken, nämlich Biodiesel. Die Daten, die zur Berechnung der Gewinndeckelung auf der Grundlage der von den Herstellern von Biodiesel in Indonesien und Argentinien erzielten Gewinne benötigt werden, sind für die Kommission leicht zugänglich, da sie der Kommission während der Ausgangsuntersuchung von den Stichprobenunternehmen bereitgestellt wurden.
(47)
Der Umstand, dass die tatsächlich von den Stichprobenunternehmen erzielten Gewinne nicht zur Ermittlung einer Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung für jeden dieser Hersteller herangezogen wurde, verbietet es der Kommission nicht, diese Daten zur Ermittlung einer Gewinndeckelung gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c heranzuziehen. Dies folgt aus dem Wortlaut aus Absatz 7.65 des den Indonesien betreffenden Berichts des Panels, in dem das Panel nicht der Argumentation folgt, dass der „normalerweise verzeichnete Gewinn” nach Artikel 2.2.2 Ziffer iii ADA bedeutet, dass ein Untersuchungssachverständiger den Gewinn, der mit Verkäufen erzielt wurde, die als nicht mit der üblichen Geschäftspraxis vereinbar angesehen werden, außer Acht lassen kann. Ein indonesischer ausführender Hersteller, PT Cermerlang Energi Perkasa, wandte zudem in seiner Stellungnahme ein, dass die Kommission auf der Grundlage des Indonesien betreffenden Berichts bei ihrer Berechnung der Gewinndeckelung den Gewinn aus den Inlandsverkäufen von Biodiesel in Indonesien nicht aufgrund der Tatsache unberücksichtigt lassen dürfe, dass dieser nicht im normalen Handelsverkehr erzielt wurde.
(48)
Nach dieser eng gefassten Auslegung der Warengruppe Biodiesel berechnete die Kommission die Gewinndeckelung für einen einzelnen Hersteller anhand der von den anderen untersuchten Herstellern erzielten Gewinne. Um beispielsweise die Höhe der Gewinnspanne für den indonesischen Hersteller Wilmar zu berechnen, wurde der gewogene Durchschnitt der Gewinne der anderen untersuchten und überprüften indonesischen Hersteller P.T. Ciliandra, P.T. Musim Mas und P.T. Pelita verwendet. Umgekehrt wurde für P.T. Ciliandra der gewogene Durchschnitt der erzielten Gewinne von Wilmar, P.T. Musim Mas und P.T. Pelita verwendet. Mit der gleichen Methodik wurde auch die Gewinndeckelung für die untersuchten und überprüften argentinischen Hersteller berechnet.
(49)
Der zweite Datensatz enthält Daten von anderen Herstellern, die nicht untersucht wurden; sie wurden der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung bereitgestellt. Einer der untersuchten indonesischen Hersteller legte Daten eines verbundenen Unternehmens zu Verkäufen von Mischungen aus Biodiesel und Mineralöldiesel sowie zu Verkäufen von Dieselkraftstoff und Marinedieselöl vor (im Folgenden „andere Kraftstoffe” ). Die auf diese Verkäufe bezogene Gewinnspanne betrug angeblich 10,2 %. Wäre diese Gewinnspanne als Gewinndeckelung herangezogen worden, so hätten sich für alle Unternehmen in Indonesien wahrscheinlich keine oder nur geringfügige Dumpingspannen ergeben. Diese ungeprüften Daten wurden jedoch nur für einen einzigen Hersteller in Indonesien bereitgestellt, während der Kommission keine ähnlichen Daten von anderen Herstellern in Indonesien oder Argentinien zur Verfügung gestellt wurden. Da die verfügbaren Daten daher nicht einheitlich für beide Länder verwendet werden können, hielt es die Kommission nicht für angebracht, zur Festlegung einer Gewinndeckelung die Daten von nur einem Hersteller in einem Land zu verwenden. Außerdem war es innerhalb der der Kommission nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, die Richtigkeit der vorgelegten Daten und der zugrunde liegenden Berechnungen zu überprüfen. In Anbetracht der Tatsache, dass für das Land insgesamt nur geringfügiges Dumping festgestellt wurde (vgl. Erwägungsgrund 62) und die Untersuchung daher für alle Unternehmen eingestellt wird, hielt es die Kommission in jedem Fall nicht für notwendig, für die Zwecke der Ermittlung einer Gewinndeckelung die ungeprüften übermittelten Daten zu den Gewinnen aus Verkäufen von Mischungen aus Biodiesel und Mineralöldiesel heranzuziehen. Die Kommission hielt es stattdessen für angemessener, sich auf die Daten zu stützen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorgelegt und überprüft wurden.
(50)
Zwei ausführende Hersteller in Indonesien, Wilmar und PT Pelita Agung Agrindustri, sowie die Behörden Indonesiens wandten ein, dass das Ermessen der Kommission bei der Auswahl der Daten zur Ermittlung einer Gewinndeckelung durch die Feststellungen des Panels im Indonesien betreffenden Bericht begrenzt werde. Nach der Unterrichtung bekräftigte Wilmar diesen Punkt. Diesen interessierten Parteien zufolge müsse die Kommission entweder die Gewinne aus Verkäufen von Mischungen aus Biodiesel und Mineralöldiesel oder die Gewinne aus Verkäufen von Dieselkraftstoffen und Marinedieselöl verwenden. Dennoch hindert nichts im Indonesien betreffenden Bericht die Kommission daran, andere verfügbare sachdienliche Daten zu verwenden. Das Panel stellt in Absatz 7.70 fest: „Die Behörden der EU hätten diese Verkäufe zur Ermittlung der Gewinndeckelung berücksichtigen können” , und in Absatz 7.72 wird erklärt: „Die Behörden der EU hätten die Verkäufe von Dieselkraftstoffen und Marinedieselöl zum [[***]] berücksichtigen sollen, um die Gewinndeckelung zu ermitteln.” Dass das Panel im Indonesien betreffenden Bericht die Termini „hätten können” und „hätten sollen” verwendet, deutet darauf hin, dass das Panel die Auffassung vertritt, die Kommission müsse prüfen, ob diese Daten zur Ermittlung einer Gewinndeckelung verwendet werden könnten, anstatt diese Informationen auf der Grundlage einer falschen Interpretation des Ausdrucks „normalerweise verzeichnete Gewinne” außer Acht zu lassen. Diese Verkäufe wurden nun in Erwägungsgrund 49 berücksichtigt, und die Verwendung dieser bestimmten Verkäufe wurde als unangemessen und unnötig angesehen.
(51)
In seiner Stellungnahme stellte das EBB einen alternativen Datensatz zur Verfügung, den die Kommission zur Berechnung der Gewinndeckelung nutzen könne. Diese Daten betrafen drei Unternehmen, welche die betroffene Ware in keinem der im Untersuchungszeitraum untersuchten Länder herstellten oder verkauften. Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen und der Informationen von zwei ausführenden Herstellern in Indonesien wurde deutlich, dass alle drei Unternehmen ihren Sitz nicht in Indonesien, sondern stattdessen in Malaysia und Singapur haben. Bei den vom EBB bereitgestellten Daten handelte es sich um aggregierte Daten aus Jahresberichten und/oder Ergebnismitteilungen der jeweiligen Unternehmen, die Gewinnspannen für eine möglicherweise breite Palette von Waren und verbundenen Unternehmen darstellen.
(52)
Die Kommission vertrat nicht die Ansicht, dass diese Daten zur Ermittlung einer Gewinndeckelung geeignet sind. Die Haupterzeugnisse dieser Unternehmen sind Palmöl und Produkte wie Fettsäuren, Glycerin, Düngemittel, Zucker und Melassen, Stearin, Kakaobutter oder Chemikalien auf Ölbasis. Einige Unternehmen bieten auch unabhängige Dienstleistungen an, wie zum Beispiel Betrieb von Wohnimmobilien, Vermögensverwaltung oder Instandhaltung von Eisenbahnstrecken. Die Waren dieser Unternehmen gehören nicht zu der gleichen allgemeinen Warengruppe wie die betroffene Ware, nämlich Biodiesel. Dies gilt insbesondere für die Ware Palmöl, da dies der Rohstoff ist, der als Hauptgrundstoff zur Herstellung von Biodiesel verwendet wird. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass man die Warengruppe zu weit auslegen würde, wenn man diese Ware der gleichen allgemeinen Warengruppe wie Biodiesel zuordnen würde. Aus diesem Grund lehnte die Kommission die Verwendung der vorgeschlagenen Daten ab.
(53)
In einer kürzlich abgeschlossenen Antidumpinguntersuchung hinsichtlich der Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien in die Vereinigten Staaten hatten die Behörden der Vereinigten Staaten eine Gewinnspanne von 6,15 % berechnet.(19) Die Kommission prüfte, ob diese Zahl als Gewinndeckelung verwendet werden könnte. Da sie jedoch aus dem Geschäftsbericht eines in Deutschland ansässigen Herstellers stammte, konnte die Kommission diese Daten ebenfalls nicht verwenden.
(54)
Abschließend folgt die in den Erwägungsgründen 46 bis 48 dargelegte Methodik der Logik des Artikels 2.2.2 Ziffer iii ADA und verwendet die der Kommission bekannten und vorliegenden Daten, ohne dass weitere Untersuchungen erforderlich sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass diese Methodik die für diesen Fall am besten geeignete Methodik ist.
(55)
Die Verwendung dieser Methodik führt zu den folgenden Ergebnissen: Im Falle Argentiniens lag die tatsächliche Gewinnspanne aller beteiligten Hersteller oberhalb der 15 %, die in der Ausgangsuntersuchung verwendet wurden (vgl. Erwägungsgründe 39 und 40). Der gewogene Durchschnitt dieser Gewinnspannen würde daher in jeglicher Kombination auch immer eine Gewinndeckelung von mehr als 15 % ergeben. Dies bedeutet, dass die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Gewinnspanne von 15 % unterhalb der individuellen Gewinndeckelungen liegt und somit die Gewinnspanne ist, die zur Berechnung der Dumpingspannen herangezogen werden sollte.
(56)
In Indonesien lagen die tatsächlich erzielten Gewinnspannen der untersuchten Hersteller mit Ausnahme eines einzigen Unternehmens ebenfalls über 15 %. Da zur Berechnung der individuellen Gewinndeckelungen ein gewogener Durchschnitt verwendet wird, führt diese Gewinnspanne von weniger als 15 % für einige Hersteller zu Gewinndeckelungen, die unterhalb von 15 % liegen; daher ist für einige der Gewinnspannen, die zur Berechnung der Dumpingspannen herangezogen werden, eine entsprechende Anpassung nach unten erforderlich. Bei einem Unternehmen lag die Gewinndeckelung oberhalb von 15 %, sodass die Gewinnspanne von 15 % anzuwenden ist. Die Gewinndeckelungen der anderen drei Unternehmen liegen unter 15 %, das heißt, die zur Berechnung des Normalwerts herangezogenen Gewinnspannen dürfen nicht höher sein als diese Obergrenze. Die Anwendung dieser Methodik führt zu den folgenden Ergebnissen:
4.3.
Doppelzählung
(57)
In seinem Indonesien betreffenden Bericht stellte das Panel fest, dass die EU den Ausfuhrpreis eines indonesischen Herstellers, P.T. Musim Mas, nicht auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt hat, zu dem der von P.T. Musim Mas hergestellte eingeführte Biodiesel erstmals an unabhängige Käufer in der EU weiterverkauft wurde, wie es in Artikel 2.3 ADA gefordert wird.
(58)
Eine bestimmte Art von Biodiesel (Biodiesel auf Basis von Palmfettsäuredestillat) kann zum Zweck der Einhaltung der verbindlichen Beimischungsziele für Biodiesel der EU „doppelt gezählt” werden. Aus diesem Grund müssen EU-Hersteller von Kraftstoffmischungen nur die Hälfte dieser Biodieselart verwenden, um die verbindlichen Beimischungsziele für Biodiesel der EU zu erfüllen. Da diese Biodieselart somit für die Kunden einen höheren Wert hat, kann ein Hersteller dieser Biodieselart seinen Kunden einen Aufpreis berechnen. In diesem speziellen Fall betrifft die Doppelzählung bestimmte Ausfuhren von P.T. Musim Mas an Kunden in Italien. In der Ausgangsuntersuchung hatte die EU diesen Aufpreis bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für Biodiesel nicht berücksichtigt.
(59)
Angesichts der Feststellung der WTO, dass die EU diesen von Kunden in Italien gezahlten Aufpreis fälschlicherweise nicht berücksichtigt hat, überprüfte die Kommission ihre Berechnungen und berichtigte den Ausfuhrpreis für P.T. Musim Mas entsprechend.
4.4.
Neu berechnete Dumpingspannen
(60)
Die überarbeiteten Zollsätze für sämtliche indonesischen und argentinischen Ausführer werden vor dem Hintergrund der Urteile des Gerichts sowie der Feststellungen und Empfehlungen in den Indonesien und Argentinien betreffenden Berichten wie folgt festgesetzt (ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt):
(61)
Angesichts der hohen negativen Dumpingspannen für zwei der vier indonesischen Stichprobenunternehmen prüfte die Kommission, ob die gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne unter Berücksichtigung der negativen Spannen über der Geringfügigkeitsschwelle gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lag.
(62)
Das Dumping in der indonesischen Stichprobe, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Wertes der Ausfuhren der Stichprobenunternehmen, betrug 1,6 % und lag somit unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 %.
(63)
Angesichts der landesweiten geringfügigen Dumpingspanne sollte die Untersuchung hinsichtlich der Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien ohne Maßnahmen eingestellt werden.
5.
AUF DER GRUNDLAGE DER BERICHTE ÜBERARBEITETE FESTSTELLUNGEN ZUR SCHÄDIGUNG
(64)
In den Argentinien betreffenden Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die EU gegen Artikel 3.1 und Artikel 3.4 ADA verstoßen hatte, und zwar bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den heimischen Wirtschaftszweig, soweit es um Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung geht.
(65)
In der Änderungsverordnung, die im Anschluss an die Argentinien betreffenden Berichte angenommen wurde, wurde diese Frage in den Erwägungsgründen 87 bis 123 erörtert(20). Weder das Urteil des Gerichts noch der Indonesien betreffende Bericht enthalten Feststellungen, die eine Neubewertung dieser Analyse erforderlich machen würden, die daher weiterhin gültig ist.
(66)
In der Ausgangsuntersuchung wurde es als angemessen erachtet, eine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus Argentinien und Indonesien vorzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Bedingungen erfüllt waren. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf Schädigung und Schadensursache basierten daher auf dem Zusammenwirken der Biodieseleinfuhren aus beiden Ländern. Diese Bedingungen werden jedoch nicht länger erfüllt, da festgestellt wurde, dass die landesweite Dumpingspanne für Indonesien unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % liegt.
(67)
Es ist daher zu prüfen, ob eine auf die gedumpten Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien beschränkte Analyse der Schadensursache zu der Schlussfolgerung führen würde, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.
5.1.
Feststellungen zur Schädigung
(68)
Die Methodik, die der im Rahmen der endgültigen Verordnung vorgenommenen Schadensanalyse zugrunde liegt, wird, soweit Argentinien betroffen ist, von den Feststellungen in den Urteilen des Gerichts und im Indonesien betreffenden Bericht nicht berührt. Die wesentlichen Feststellungen der endgültigen Verordnung behalten daher ihre Gültigkeit.
(69)
Die Gesamtproduktion der Union belief sich im Bezugszeitraum auf 9052871 Tonnen, während der Verbrauch von Biodiesel in der Union um 5 % zunahm. Die Einfuhrmengen aus Argentinien stiegen im Bezugszeitraum um insgesamt 41 %, während der Marktanteil im selben Zeitraum von 7,7 % auf 10,8 % stieg. Obwohl die Einfuhrpreise für Biodiesel aus Argentinien im Bezugszeitraum stiegen, lagen sie im selben Zeitraum immer noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Differenz zwischen den argentinischen Preisen und den Preisen in der Union, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Union (ab Werk), lag zwischen 4,5 % und 9,1 %. Während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 2009 bei 3,5 % lag, fiel sie anschließend in den negativen Bereich und erreichte im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) – 3,5 %.
(70)
Die im Rahmen der endgültigen Verordnung vorgenommene Analyse zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Während der Verbrauch zunahm, büßte der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile und Rentabilität ein. Gleichzeitig stiegen die Marktanteile der Einfuhren, die die Preise der Hersteller in der Union unterboten.
5.2.
Überarbeitete Feststellungen zur Schadensursache
(71)
Wie unter Punkt 5.1 dargelegt, waren sämtliche Einfuhren aus Argentinien in die Union im Untersuchungszeitraum gedumpt. Die Feststellungen der endgültigen Verordnung zeigten zudem, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Argentinien mengenmäßig erheblich anstiegen (41 % im betreffenden Zeitraum), was bis zum Ende des betreffenden Zeitraums zu einer Steigerung des Marktanteils um 3 Prozentpunkte führte.
(72)
Trotz eines Verbrauchsanstiegs in Höhe von 5 % verlor der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 5,5 Prozentpunkte seines Marktanteils. Obwohl sich die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren aus Argentinien im Bezugszeitraum um 54 % erhöhten, lagen sie im selben Zeitraum immer noch deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die gedumpten Einfuhren unterboten, wobei die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne im Untersuchungszeitraum bei 8 % lag.
(73)
Da die Untersuchung in Bezug auf Indonesien, wie in den Erwägungsgründen 60 bis 63 erläutert, eingestellt wurde, müssen die Einfuhren aus Indonesien getrennt bewertet werden, und zwar als ein weiterer Faktor, der ebenfalls eine Schädigung verursacht haben könnte.
(74)
Die überarbeiteten Zahlen der Einfuhren aus Drittländern (einschließlich Indonesien) ergeben folgenden Überblick:
(75)
Nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Staaten (USA) im Jahr 2009 und einer Umgehungsuntersuchung gegenüber aus Kanada versandten Einfuhren im Jahr 2010 gingen die Einfuhren aus den USA, Norwegen und Südkorea deutlich zurück. Auf der anderen Seite erhöhte sich der Anteil der Einfuhren aus Indonesien von 1,4 % auf 8,5 %, was im Bezugszeitraum einem Anstieg um 500 % entsprach. Gleichzeitig verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen Rückgang seines Marktanteils von 84,7 % auf 79,2 %.
(76)
In ähnlicher Weise haben sich die Einfuhren aus Indonesien im betreffenden Zeitraum mehr als verfünffacht, während der Wirtschaftszweig der Union Verkaufseinbußen hinnehmen musste. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Verkaufsmenge von Einfuhren aus Indonesien im Jahr 2010 um 214 % gestiegen ist. Im selben Jahr stieg die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union jedoch um 2 %. Erst im folgenden Jahr ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stark zurück, während gleichzeitig die Einfuhren aus Indonesien von 2010 bis 2011 um weitere 119 % stiegen.
(77)
Zudem lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und der Einfuhren aus Argentinien. Da zwischen der Ware aus Indonesien und der Ware auf dem Unionsmarkt jedoch gewisse Unterschiede bestehen, muss dieser Ausfuhrpreis berichtigt werden, um die Wettbewerbsbeziehung zwischen beiden widerzuspiegeln.
(78)
In den Erwägungsgründen 93 bis 97 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission eine Berichtigung der Preise anhand der auf dem Unionsmarkt bestehenden Preisdifferenz zwischen den Verkäufen von Biodiesel mit der Filtrierbarkeitsgrenze (Cold Filter Plugging Point, im Folgenden „CFPP” ) 13 (entspricht der indonesischen Qualität) und den Verkäufen von Biodiesel mit der CFPP 0 (entspricht der EU-Qualität) vorgenommen. Auch nach dieser Berichtigung unterboten die indonesischen Ausfuhrpreise die Unionspreise immer noch um 4 %.
(79)
Das Panel vertrat in Absatz 7.158-159 des Indonesien betreffenden Berichts jedoch die Ansicht, dass diese Preisberichtigung die „Komplexität der Wettbewerbsverhältnisse” zwischen dem eingeführten indonesischen Biodiesel und dem vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Mischprodukt nicht angemessen widerspiegelte. Das Panel lieferte keine präziseren Angaben in Bezug auf die Methodik zur Messung dieses Verhältnisses.
(80)
Die Kommission stellte fest, dass es sehr viele Möglichkeiten gibt, verschiedene Arten von Biodiesel mit dem aus Indonesien stammenden Biodiesel zu mischen, um ein Produkt zu erhalten, das dem auf dem EU-Markt entspricht. Es ist daher nicht möglich, für diese verschiedenen Biodiesel-Mischungen Preise für den Untersuchungszeitraum zu berechnen. Darüber hinaus sind die europäischen Biodieselhersteller der Ansicht, dass die ursprüngliche Preisberichtigung, die zu einer Preisunterbietung von 4 % führte, die Wettbewerbsverhältnisse angemessen widerspiegelte. Abschließend wies das Panel selbst in Absatz 7.159 darauf hin, dass eine komplexere Analyse dennoch zu der Feststellung geführt haben könnte, dass die Einfuhren aus Indonesien eine erhebliche preisunterbietende Wirkung auf den Preis des Mischprodukts des Wirtschaftszweigs der Union hatten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die indonesischen Ausfuhren die Preise in der EU im Untersuchungszeitraum um mindestens 4 % unterboten.
(81)
Um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herzustellen, muss gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung nachgewiesen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung erlitten hat, während die durch andere bekannte Faktoren verursachte Schädigung nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist. Der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs wird so ausgelegt, dass er mit dem WTO-Recht vereinbar ist, das heißt, es ist festzustellen, dass ein echter wesentlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs besteht.(21) In Erwägungsgrund 189 der endgültigen Verordnung wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Auswirkungen anderer Faktoren, einzeln oder zusammen betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (zusammengenommen) und der Schädigung des Wirtschaftszweig der Union aufheben konnten.
(82)
Angesichts der Tatsachen und der überarbeiteten Analyse in den Erwägungsgründen 71 bis 80 nachdem die Analyse ausschließlich auf Einfuhren aus Argentinien beschränkt wurde, musste diese Schlussfolgerung jedoch ebenfalls korrigiert werden.
(83)
Im Untersuchungszeitraum stammte fast die Hälfte aller Einfuhren in die Union aus Indonesien, und deren Preise lagen unterhalb der argentinischen Preise sowie der Preise in der Union. Von größerer Bedeutung ist jedoch, dass der exponentielle Anstieg der Einfuhrmengen aus Indonesien sowie deren Marktanteils wesentlich zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union beigetragen haben.
(84)
Die Auswirkungen der indonesischen Ausfuhren kamen zu den anderen in der vorläufigen Verordnung genannten Faktoren hinzu, zu denen unter anderem die Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union und eine selbstverschuldete Schädigung (Erwägungsgründe 132-140 der vorläufigen Verordnung) gehören.
(85)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien in die Union und die anderen im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Faktoren so stark zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht.
(86)
Nach der Unterrichtung brachte das EBB vor, dass die Art der Schädigung durch andere Faktoren, einschließlich der Einfuhren aus Indonesien, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus Argentinien nicht abschwächte. Es behauptete ferner, die Kommission habe ihrer Analyse ein falsches Prinzip zugrunde gelegt, das angeblich auf der Annahme basiere, dass gedumpte Einfuhren aus Argentinien die wichtigste oder einzige Ursache — und nicht nur eine der Ursachen — der bedeutenden Schädigung gewesen sein sollten. Nach Ansicht des EBB wäre es ausreichend, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sich die Einfuhren aus Argentinien negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten, ohne dass es sich dabei um die einzige oder wichtigste Ursache für die erlittene Schädigung handeln müsse. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einfuhren aus Argentinien im Bezugszeitraum (2009 bis Mitte 2012) höher waren als die Einfuhren aus Indonesien und dass die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die argentinischen Preise mit 8 % höher war als die indonesische Preisunterbietungsspanne von 4 %, hätten die argentinischen Einfuhren nach Auffassung des EBB eindeutig negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt, die ausreichten, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herzustellen.
(87)
In diesem Zusammenhang weist die Kommission zunächst darauf hin, dass sie den zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab bereits in Erwägungsgrund 81 erläutert hat. In diesem Erwägungsgrund gibt es keinen Hinweis auf die Begriffe „wesentliche” oder „wichtigste” Ursache im Zusammenhang mit der Analyse der Schadensursache. Der rechtliche Maßstab stützt sich auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, denen zufolge nachgewiesen werden muss, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursachen, während andere bekannte Faktoren ebenfalls untersucht werden sollten, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Zweitens brachte das EEB vor, dass die entscheidende Frage wäre, ob die gedumpten Einfuhren „negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union” gehabt hätten, aber dass diese im Rechtsrahmen keine Grundlage finde. Die einschlägige rechtliche Prüfung bestehe nämlich darin, festzustellen, ob zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein „echter und wesentlicher Zusammenhang” bestand.
(88)
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorliegenden Informationen eine solche Schlussfolgerung nicht zulassen. Im Jahr 2009, als der Wirtschaftszweig der Union bereits mit erheblichen Einfuhren aus Argentinien, aber nur geringen Mengen aus Indonesien konfrontiert war, lag seine Rentabilität bei 3,5 %. Als die Einfuhren aus Indonesien erheblich zunahmen, fiel die Rentabilität in den negativen Bereich und belief sich im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf – 2,5 %. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Indonesien in diesem Zeitraum deutlich stärker stiegen als die Einfuhren aus Argentinien (siehe Tabelle 3). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das alleinige Vertrauen des EBB auf einen Vergleich zwischen den jeweiligen Preisunterbietungsspannen der Einfuhren aus Indonesien (bereinigt um Qualitätsunterschiede) und Argentinien den Auswirkungen, die die Ausfuhren der einzelnen Ausfuhrländer auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere im Hinblick auf die Rentabilität hatten, nicht in vollem Umfang und in angemessener Weise gerecht wird.
(89)
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist, zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts der Bedeutung anderer bekannter zu dieser Schädigung beitragender Faktoren einen echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang herzustellen.
(90)
Ein Unternehmen, COFCO Argentina S.A., brachte nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 vor, dass es alle drei Kriterien für neue ausführende Hersteller gemäß Artikel 3 der endgültigen Verordnung erfülle und legte entsprechende sachdienliche Beweise vor. Die Kommission hat den Antrag und die Beweise geprüft. Angesichts der Ergebnisse der erneut eingeleiteten Untersuchung wurde der Antrag jedoch hinfällig.
6.
SCHLUSSFOLGERUNG
(91)
Die Untersuchung sollte eingestellt werden, da i) die Dumpingspannen der Einfuhren aus Indonesien geringfügig sind und ii) kein echter und wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 7 der Grundverordnung hergestellt werden kann. Das bedeutet, dass die noch geltenden Maßnahmen gegenüber den ausführenden Herstellern aus Argentinien und Indonesien, welche die Antidumpingmaßnahmen vor dem Gericht nicht erfolgreich angefochten hatten, aufgehoben werden sollten. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 daher aufgehoben werden.
(92)
Die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien sowie die vorläufigen Zölle, die nach Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmt wurden, sollten erstattet beziehungsweise erlassen werden, soweit sie sich auf die Einfuhren von Biodiesel beziehen, die von den Unternehmen zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, welche diese Verordnung erfolgreich vor Gericht angefochten haben, nämlich die argentinischen ausführenden Hersteller Unitec Bio SA, Molinos Rio de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cargill SACI, Louis Dreyfus Commodities S.A. (LDC Argentina SA) und die indonesischen ausführenden Hersteller PT Pelita Agung Agrindustri, PT Ciliandra Perkasa, PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas). Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
(93)
Nach der Unterrichtung brachte PT Cermerlang Energi Perkasa vor, die Erstattung und der Erlass von Antidumpingzöllen sollten allen Unternehmen offen stehen, die diese Zölle entrichten mussten, und nicht nur den Unternehmen, die die endgültige Verordnung erfolgreich vor Gericht angefochten hatten. Ferner sollte nicht nur die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, sondern auch die Änderungsverordnung (EU) 2017/1578 aufgehoben werden.
(94)
Erstens erinnerte die Kommission daran, dass mit der Verordnung (EU) 2017/1578 lediglich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 geändert wurde. Da die letztgenannte Verordnung aufgehoben wird, verliert die Änderungsverordnung ihre Rechtswirkung. Daher besteht keine Notwendigkeit, diese Verordnung ausdrücklich aufzuheben. Zweitens gilt die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 durch das Gericht nur für diejenigen Unternehmen, die diese Verordnung vor dem Gericht angefochten haben. Dementsprechend wurden die von anderen Unternehmen erhobenen Antidumpingzölle nach dem Unionsrecht rechtmäßig erhoben. Soweit in dem Indonesien betreffenden WTO-Bericht festgestellt wurde, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien mit den WTO-Verpflichtungen der Union in Einklang gebracht werden sollten, hat die Kommission mit Indonesien vereinbart, diese Feststellungen bis Oktober 2018 umzusetzen. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der WTO-Streitbeilegung wird eine solche Umsetzung erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung wirksam. Die Kommission wies daher die Forderung zurück, dass auch diese Zölle erstattet oder erlassen werden sollten.
(95)
Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs(22) ist es außerdem angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird.
7.
UNTERRICHTUNG
(96)
Im Zuge der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(97)
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6.

(3)

ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 6.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(5)

Urteile vom 15. September 2016 in der Rechtssache T-80/14, PT Musim Mas/Rat, Rechtssache T-111/14, Unitec Bio SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata SA und andere/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-117/14, Cargill SACI/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-118/14, LDC Argentina SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-121/14 PT Pelita Agung Agrindustri/Rat der Europäischen Union (ABl. C 402 vom 31.10.2016, S. 28).

(6)

Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat der Europäischen Union (ABl. C 392 vom 24.10.2016, S. 26).

(7)

Die argentinischen ausführenden Hersteller Unitec Bio SA, Molinos Rio de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cargill SACI, Louis Dreyfus Commodities S.A. (LDC Argentina SA) und die indonesischen ausführenden Hersteller PT Pelita Agung Agrindustri, PT Ciliandra Perkasa, PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas).

(8)

Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-602/16 P und C-607/16 P bis C-609/16 P und vom 16. Februar 2018 in den Rechtssachen C-603/16 P bis C-606/16 P.

(9)

WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2016-4, WT/DS473/AB/R vom 6. Oktober 2016 und WTO, Panelbericht, WT/DS473/R vom 29. März 2016.

(10)

WTO, Panelbericht, WT/DS480/R vom 25. Januar 2018.

(11)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien aufgrund der Empfehlungen und Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall „EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel” (DS473) (ABl. C 476 vom 20.12.2016, S. 3).

(12)

Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 6).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(14)

Bekanntmachung betreffend die Urteile des Gerichts vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-80/14, T-111/14 bis T-121/14 und T-139/14 zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation in den Streitsachen DS473 und DS480 (EU — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel) (ABl. C 181 vom 28.5.2018, S. 5).

(15)

Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(16)

Rechtssache C-256/16, Deichmann SE, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 87.

(17)

Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(18)

ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 6.

(19)

Handelsministerium der Vereinigten Staaten, Untersuchung A-560-830, Memorandum, „Cost of Production and Constructed Value Calculation Adjustments for the Final Determination — Wilmar Trading Pte. Ltd.” (Produktionskosten und Berichtigungen konstruierter Wertberechnungen zur endgültigen Bestimmung — Wilmar Trading Pte. Ltd.), 20. Februar 2018.

(20)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(21)

Im Einklang mit der Entscheidung der WTO in der Streitsache „EU — Ausgleichsmaßnahmen für bestimmte Polyethylenterephthalate aus Pakistan” , bei denen das Berufungsgremium festgestellt hat: Das Hauptziel einer Schadensanalyse gemäß Artikel 15.5 des Subventionsübereinkommens besteht darin, dass eine Untersuchungsbehörde feststellen soll, ob zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ein „echter und wesentlicher Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung” besteht. Bericht des Berufungsgremiums, AB-2017-5, WT/DS486/AB/R vom 16. Mai 2018, Absatz 5.226.

(22)

Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.

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