Präambel VO (EU) 2018/1607

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Jahr 2018 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) (im Folgenden „Abkommen von 2018” ) geschlossen. Es wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2018/760(3) im Namen der Union angenommen.
(2)
In Anhang IV des Abkommens von 2018 sind neue zollfreie Zollkontingente zur Überlassung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sowie die Erhöhung der Menge des in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingents für den KN-Code 20052020 vorgesehen. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen muss die Verordnung (EG) Nr. 992/95 geändert werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission(4) enthalten Zollkontingente für Erzeugnisse der Positionen 0210 bzw. 0204 mit Ursprung in Norwegen. In Anhang IV des Abkommens von 2018 ist die Zusammenführung dieser Zollkontingente zu einem einzigen Zollkontingent vorgesehen. Um die Zusammenführung zu einem neuen Zollkontingent umzusetzen und den Übergang zu dem neuen Zollkontingent zu ermöglichen, ist es daher notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu ändern. Außerdem sollte das Zollkontingent für die Position 0210 aus der Verordnung (EG) Nr. 992/95 gestrichen werden. Die gleichzeitige Streichung der Zollkontingente für die Position 0204 aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232 der Kommission(5) geregelt.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt, die entweder für Erzeugnisse der KN-Kapitel 3, 15 und 16 (Fisch) oder für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse der KN-Kapitel 2, 6, 7, 8, 16, 20 und 23 eröffnet wurden. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 finden die Ursprungsregeln Anwendung, die im Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016(6), festgelegt sind.
(5)
Im Abkommen von 2018 ist jedoch vorgesehen, dass Erzeugnisse den Ursprungsregeln in Anhang IV des Abkommens vom 2. Mai 1992 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen(7) (im Folgenden „Abkommen von 1992” ) entsprechen sollten, damit für sie die in Anhang IV genannten Zugeständnisse in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus ist im Abkommen von 2018 vorgesehen, dass in Bezug auf die ausreichende Be- oder Verarbeitung zur Verleihung der Ursprungseigenschaft Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens anstelle der Anlage zu Anhang IV des Abkommens von 1992(8)(9) anzuwenden ist.
(6)
Die in der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingente, die andere Erzeugnisse als die der KN-Kapitel 3, 15 und 16 betreffen, sind entweder im Abkommen von 1992 oder in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(10) oder im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde(11), enthalten. Alle diese Abkommen enthalten Bestimmungen zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang IV des Abkommens von 1992, die auf die betreffenden Zollkontingente Anwendung finden. Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher geändert werden, um der Anwendbarkeit der Ursprungsregeln in Anhang IV des Abkommens von 1992 Rechnung zu tragen.
(7)
Um zahlreichen geringfügigen Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(12) festgelegten Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 ersetzt werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 festgelegten Zollkontingente nach den in den Abkommen genannten Ursprungsregeln in zwei getrennte Anhänge für Zollkontingente für Fischereierzeugnisse bzw. für landwirtschaftliche Erzeugnisse unterteilt werden.
(8)
Die Zollkontingente gemäß Anhang IV des Abkommens von 2018 werden als jährliche Mengen ausgedrückt; Einfuhren sollten daher auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden. Da das Abkommen von 2018 erst am 1. Oktober 2018 in Kraft tritt, sollten die zusätzlichen anteilig berechneten Mengen für 2018 sowie die jährlichen Mengen für die darauffolgenden Jahre gemäß Anhang IV des Abkommens von 2018 festgelegt werden.
(9)
Die Zollkontingente sollten in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(13) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Das Abkommen von 2018 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1.

(2)

ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 3.

(3)

Beschluss (EU) 2018/760 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Eröffnung von jährlichen EU-Zollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 36).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1232 der Kommission vom 11. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1354/2011 hinsichtlich der Zollkontingente der Union für Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Norwegen und Neuseeland (ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 13).

(6)

Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 63).

(7)

ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 47.

(8)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(9)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen [2016/754] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 56).

(10)

ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 49.

(11)

ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 2.

(12)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 58).

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