Präambel VO (EU) 2018/1618
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Wertpapier- und Insolvenzvorschriften, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, bestehen für Finanzinstrumente, die von Dritten für Kunden alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIF” ) verwahrt werden, unterschiedliche Schutzniveaus in Bezug auf Insolvenzrisiken. Um das in der Richtlinie 2011/61/EU geforderte hohe Schutzniveau für die Vermögenswerte von Kunden zu gewährleisten und gleichzeitig strengere nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf diese nicht harmonisierten Bereiche zu erfüllen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung von Vermögenswerten zu präzisieren.
- (2)
- Derzeit wenden die zuständigen Behörden und die Branche die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission(2) festgelegte Trennungspflicht für Vermögenswerte unterschiedlich an. Während Verwahrstellen, die die erste Stufe einer Verwahrkette bilden, für die Verwahrung der Vermögenswerte jedes AIF-Kunden ein eigenes Konto zur Verfügung stellen müssen, sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Verwahrfunktion einem Dritten übertragen wird, dieser die Möglichkeit haben sollte, die Vermögenswerte der Kunden einer Verwahrstelle, einschließlich der Vermögenswerte für AIF und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ), auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstelle oder des Dritten und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Dritten umfassen. Ebenso sollte in Fällen, in denen die Verwahrfunktion weiterübertragen wird, der Unterverwahrer die Möglichkeit haben, Vermögenswerte der Kunden des übertragenden Verwahrers auf einem Sammelkonto zu halten. Dieses Sammelkonto sollte aber keinesfalls die eigenen Vermögenswerte des Unterverwahrers oder des übertragenden Verwahrers und auch nicht Vermögenswerte anderer Kunden des Unterverwahrers umfassen. Diese Vorkehrungen sind erforderlich, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Markteffizienz und Anlegerschutz zu sorgen.
- (3)
- Um das Risiko des Verlusts von Vermögenswerten, die von Dritten, denen die Verwahrfunktion übertragen wurde, auf Sammelkonten für Finanzinstrumente gehalten werden, auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Häufigkeit der Abgleiche zwischen den Wertpapierkonten und den Aufzeichnungen der Verwahrstelle eines AIF-Kunden und des Dritten — oder, wenn die Verwahrfunktion in der Verwahrkette weiterübertragen wurde, zwischen Dritten — eine rasche Übermittlung der einschlägigen Informationen an die Verwahrstelle gewährleisten. Darüber hinaus sollte sich die Häufigkeit dieser Abgleiche nach den Bewegungen auf diesem Sammelkonto richten, einschließlich der Transaktionen, die Vermögenswerte anderer Kunden der Verwahrstelle betreffen, die zusammen mit den Vermögenswerten des AIF auf demselben Sammelkonto geführt werden.
- (4)
- Die Verwahrstelle sollte, wenn sie die Verwahrung von Vermögenswerten ihrer AIF-Kunden einem Dritten überträgt, ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können. Daher muss die Verwahrstelle in dem Konto für Finanzinstrumente, das sie im Namen eines AIF-Kunden oder im Namen des für den AIF handelnden AIFM eröffnet hat, Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die von einem Dritten verwahrten Vermögenswerte zu diesem bestimmten AIF gehören.
- (5)
- Um die Stellung der Verwahrstellen gegenüber Dritten zu stärken, denen die Verwahrung der Vermögenswerte übertragen wird, sollte diese Beziehung durch einen schriftlichen Übertragungsvertrag dokumentiert werden. Dieser Vertrag sollte es der Verwahrstelle ermöglichen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte ordnungsgemäß geschützt sind und der Dritte zu jedem Zeitpunkt die Bestimmungen des Vertrags selbst und die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einhält. Darüber hinaus sollten die Verwahrstelle und der Dritte förmlich vereinbaren, ob der Dritte die Verwahrfunktionen weiterübertragen darf. In diesem Fall sollte die Vereinbarung oder der Vertrag zwischen dem übertragenden Dritten und dem Dritten, dem die Verwahrfunktionen weiterübertragen werden, Rechten und Pflichten unterliegen, die den zwischen der Verwahrstelle und dem übertragenden Dritten vereinbarten Rechten und Pflichten entsprechen.
- (6)
- Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss ihre Aufsicht über die Dritten gestärkt werden, unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Verwahrstellen prüfen, ob die Finanzinstrumente von AIF in den Büchern des Dritten korrekt verbucht sind und dass die Aufzeichnungen hinreichend genau sind, um Art, Belegenheit und Eigentümerschaft der verwahrten Vermögenswerte festzustellen. Um den Verwahrstellen die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, sollten die Dritten ihnen zu allen Änderungen, die sich auf die für die AIF-Kunden der Verwahrstellen verwahrten Vermögenswerte auswirken, einen Auszug vorlegen.
- (7)
- Im Falle der Übertragung der Verwahrfunktionen sollte die Verwahrstelle im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht vor der Übertragung dieser Funktionen an einen außerhalb der Union ansässigen Dritten ein unabhängiges Rechtsgutachten einholen, in dem das Insolvenzrecht des Drittlands, in dem dieser Dritte ansässig ist, bewertet wird und das auch eine Bewertung des Schutzniveaus, das getrennte Konten für Finanzinstrumente in diesem Staat bieten, umfasst. Gutachten über einzelne Staaten, die einschlägige Branchenverbände oder Anwaltskanzleien für mehrere Verwahrstellen erstellen, sollten zulässig sein. Außerdem sollte die Verwahrstelle sicherstellen, dass der außerhalb der Union ansässige Dritte sie über jede Änderung der Umstände oder des Insolvenzrechts in seinem Land unterrichtet, die sich auf den Status der Vermögenswerte der AIF-Kunden der Verwahrstelle auswirken kann.
- (8)
- Um den Verwahrstellen Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen dieser Verordnung zu gewähren, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung auf achtzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union festgelegt werden.
- (9)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde(3).
- (10)
- Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses.
- (11)
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
- (3)
Stellungnahme der ESMA vom 20. Juli 2017, ESMA34-45-277.
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