Präambel VO (EU) 2018/1620

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(2) sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern.
(2)
Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten.
(3)
Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein.
(4)
Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ( „STS-Verbriefung” ) bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.
(5)
Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sollte die wirksame Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft nicht behindern. Bei Transaktionen mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats kann davon ausgegangen werden, dass diese unter strengen Stressbedingungen verlängert werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, bei besicherten Geschäften mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, die in zumindest einer Komponente erstklassige liquide Aktiva umfassen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, für die Berechnung des Liquiditätspuffers von der Anwendung des Abwicklungsmechanismus abzusehen. Vor Gewährung der Ausnahme sollten die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet sein, die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB zu konsultieren. Darüber hinaus sollte die Ausnahme angemessenen Garantien unterliegen, um Regulierungsarbitrage oder negative Anreize für Kreditinstitute zu vermeiden. Um die Vorschriften der Union zudem stärker an den internationalen Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss” ) anzupassen, sollten Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatgeschäften entgegengenommen werden, im Abwicklungsmechanismus nicht mehr berücksichtigt werden.
(6)
Die Behandlung von Ab- und Zuflussraten bei Pensionsgeschäften (Repo-Geschäfte), umgekehrten Pensionsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte) und Sicherheitenswaps sollte vollständig auf den Ansatz des vom Basler Ausschuss festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote abgestimmt werden. Konkret sollte die Berechnung der Barmittelabflüsse nicht an den Liquiditätswert der zugrunde liegenden Sicherheiten, sondern direkt an die Verlängerungsquote des Geschäfts (unter Berücksichtigung des Sicherheitenabschlags auf die Barverbindlichkeiten wie im Standard des Basler Ausschusses) gekoppelt sein.
(7)
Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen sollten verschiedene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung, die Frage, ob in einem Pool enthaltene Aktiva, die für Finanzierungen im Rahmen ungebundener Fazilitäten der Zentralbanken bereitgehalten werden, OGA-Anteile und -Aktien sowie Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen für den Puffer zulässig sind, die Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die Gewährung einer Vorzugsbehandlung für gruppeninterne Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Behandlung von Leerverkaufspositionen sowie die Anerkennung von in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werdenden Zahlungen aus Wertpapieren.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.