Artikel 2 VO (EU) 2018/1624

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Abwicklungseinheit” entweder

a)
eine in der Union niedergelassene Einheit, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als ein Unternehmen ermittelt wird, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
b)
ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterliegt, für das im gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

2.
„Abwicklungsgruppe” entweder

a)
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht

i)
selbst Abwicklungseinheiten sind, oder
ii)
Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind, oder
iii)
Einheiten mit Sitz in einem Drittland sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, sowie deren Tochterunternehmen;

b)
Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation dauerhaft zugeordnet sind, die Zentralorganisation und alle Institute unter ihrer Kontrolle, wenn eine dieser Einheiten eine Abwicklungseinheit ist;

3.
„Gruppeninstitut” ein Unternehmen einer Gruppe, das ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
4.
„relevanter Rechtsträger” ein Unternehmen einer Gruppe,

a)
das kritische Funktionen wahrnimmt oder
b)
auf das mehr als 5 % der folgenden Werte entfallen:

i)
Gesamtrisikobetrag der Gruppe gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),
ii)
Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
iii)
konsolidiertes Betriebsergebnis der Gruppe.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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