Artikel 2 VO (EU) 2018/1624
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Abwicklungseinheit” entweder
- a)
- eine in der Union niedergelassene Einheit, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als ein Unternehmen ermittelt wird, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder
- b)
- ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterliegt, für das im gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;
- 2.
-
„Abwicklungsgruppe” entweder
- a)
-
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht
- i)
- selbst Abwicklungseinheiten sind, oder
- ii)
- Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind, oder
- iii)
- Einheiten mit Sitz in einem Drittland sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, sowie deren Tochterunternehmen;
- b)
- Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation dauerhaft zugeordnet sind, die Zentralorganisation und alle Institute unter ihrer Kontrolle, wenn eine dieser Einheiten eine Abwicklungseinheit ist;
- 3.
- „Gruppeninstitut” ein Unternehmen einer Gruppe, das ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;
- 4.
-
„relevanter Rechtsträger” ein Unternehmen einer Gruppe,
- a)
- das kritische Funktionen wahrnimmt oder
- b)
-
auf das mehr als 5 % der folgenden Werte entfallen:
- i)
- Gesamtrisikobetrag der Gruppe gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),
- ii)
- Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- iii)
- konsolidiertes Betriebsergebnis der Gruppe.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.