Artikel 4 VO (EU) 2018/1624
Konsolidierung der Angaben
(1) Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 07.02 und Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben auf Einzelbasis.
(2) Im Falle von Gruppen legen die Unionsmutterunternehmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben wie folgt vor:
- a)
-
die im Meldebogen Z 01.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu
- i)
- den Unternehmen der Gruppe, die in ihren Konzernabschluss einbezogen sind und mehr als 0,5 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gruppe ausmachen,
- ii)
- den Gruppeninstituten, die in der konsolidierten Position des Unionsmutterunternehmens mehr als 0,5 % des Gesamtrisikobetrags oder mehr als 0,5 % des gesamten harten Kernkapitals der Gruppe ausmachen,
- iii)
- den Unternehmen der Gruppe, die kritische Funktionen wahrnehmen;
- b)
-
die in den Meldebögen Z 02.00 und Z 03.00 in Anhang I angegebenen Informationen
- i)
- für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,
- ii)
- für jedes einzelne Gruppeninstitut, das ein relevanter Rechtsträger ist und nicht unter Ziffer i fällt, außer in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde für dieses Institut gemäß Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU vollständig auf die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet hat,
- iii)
- für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;
- c)
- die im Meldebogen Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu den finanziellen Verflechtungen sämtlicher relevanten Rechtsträger;
- d)
-
die in den Meldebögen Z 05.01 und Z 05.02 in Anhang I angegebenen Angaben
- i)
- für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,
- ii)
- für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;
- e)
- die im Meldebogen Z 06.00 in Anhang I angegebenen Angaben für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis für alle Kreditinstitute, die relevante Rechtsträger sind;
- f)
- die im Meldebogen Z 07.01 in Anhang I angegebenen Angaben für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Gruppe tätig ist;
- g)
- die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I angegebenen Angaben zu den kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen der einzelnen Unternehmen der Gruppe;
- h)
- die im Meldebogen Z 08.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Dienstleistungen, die für vom Meldebogen Z 01.00 in Anhang I erfasste Unternehmen der Gruppe erbracht werden;
- i)
- die im Meldebogen Z 09.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer im Meldebogen Z 07.02 erfassten kritischen Funktion verhindern würde;
- j)
- die in den Meldebögen Z 10.01 und Z 10.02 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Informationssystemen der Gruppe.
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