Artikel 6 VO (EU) 2018/1624

Format für die Übermittlung der Angaben

(1) Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang III enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang IV genannten Validierungsregeln ebenso wie Folgendes:

a)
nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
b)
Zahlenwerte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

i)
Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision von tausend Einheiten gemeldet;
ii)
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;
iii)
Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet.

(2) Die von den Instituten oder — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermittelten Angaben mit folgenden Hinweisen versehen:

a)
Meldestichtag,
b)
Meldewährung,
c)
anwendbare Rechnungslegungsstandards,
d)
Kennung des meldenden Unternehmens,
e)
Konsolidierung der Angaben nach Artikel 4.

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