Artikel 6 VO (EU) 2018/1624
Format für die Übermittlung der Angaben
(1) Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang III enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang IV genannten Validierungsregeln ebenso wie Folgendes:
- a)
- nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
- b)
-
Zahlenwerte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:
- i)
- Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision von tausend Einheiten gemeldet;
- ii)
- Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;
- iii)
- Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet.
(2) Die von den Instituten oder — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermittelten Angaben mit folgenden Hinweisen versehen:
- a)
- Meldestichtag,
- b)
- Meldewährung,
- c)
- anwendbare Rechnungslegungsstandards,
- d)
- Kennung des meldenden Unternehmens,
- e)
- Konsolidierung der Angaben nach Artikel 4.
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