Artikel 9 VO (EU) 2018/1624

Übergangszeitraum

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2018 endet, der 31. Mai 2019.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 endet, der 30. April 2020.

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