Artikel 3 VO (EU) 2018/1628

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Unterdivision” :
eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1);
2. „zulässige Gesamtfangmenge” (total allowable catch — TAC):
die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3. „Quote” :
ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
4. „Freizeitfischerei” :
nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

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