Artikel 1 VO (EU) 2018/163
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art neuer und runderneuerter Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union, die derzeit unter den KN-Codes 40112090 und ex40121200 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung nehmen oder eine Anhörung beantragen.
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