Artikel 2 VO (EU) 2018/1637

Merkmale und Positionierung der Aufsichtsfunktion

(1) Die Aufsichtsfunktion ist Teil der Organisationsstruktur des Administrators oder der Muttergesellschaft der Gruppe, der dieser angehört, ist jedoch von dem Leitungsorgan und anderen Unternehmensführungsfunktionen des Referenzwert-Administrators getrennt.

(2) Die Aufsichtsfunktion beurteilt die Entscheidungen des Leitungsorgans des Administrators im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Referenzwerten und stellt sie gegebenenfalls infrage, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllt werden. Unbeschadet des Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/1011 richtet die Aufsichtsfunktion sämtliche Empfehlungen zur Überwachung von Referenzwerten an das Leitungsorgan.

(3) Bemerkt die Aufsichtsfunktion, dass das Leitungsorgan entgegen den Empfehlungen oder Entscheidungen der Aufsichtsfunktion gehandelt hat oder zu handeln gedenkt, hält sie dies unmissverständlich im Protokoll ihrer nächsten Sitzung oder — falls eine Aufsichtsfunktion entsprechend der dritten im Anhang dieser Verordnung festgelegten Regelung für die Unternehmensführung eingerichtet wurde — in ihrem Entscheidungsprotokoll fest.

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