ANHANG VO (EU) 2018/1637

Nicht erschöpfende Liste geeigneter Regelungen für die Unternehmensführung

1.
Ein unabhängiger Aufsichtsausschuss mit einer ausgewogenen Vertretung von Interessenträgern, dem unter anderem der Aufsicht unterliegende und den Referenzwert verwendende Unternehmen, Referenzwert-Kontributoren und andere externe Interessenträger wie Betreiber von Marktinfrastrukturen und sonstige Quellen von Eingabedaten sowie unabhängige Mitglieder und Mitarbeiter des Administrators angehören, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung des Referenzwerts oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt sind.
2.
Sofern sich der Administrator nicht gänzlich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Referenzwert-Kontributoren oder der Aufsicht unterliegenden und den Referenzwert verwendenden Unternehmen befindet und sofern auf der Ebene der Aufsichtsfunktion keine sonstigen Interessenkonflikte bestehen, umfasst ein Aufsichtsausschuss

a)
mindestens zwei Personen, die an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte beteiligt sind und kein Stimmrecht erhalten;
b)
mindestens zwei Mitarbeiter als Vertreter anderer Bereiche der Organisation des Administrators, die nicht unmittelbar an der Bereitstellung der jeweiligen Referenzwerte oder damit verbundenen Tätigkeiten beteiligt sind, oder
c)
falls keine geeigneten Mitarbeiter verfügbar sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder.

3.
Sofern der Referenzwert kein kritischer Referenzwert ist und seine Komplexität, sein Verwendungsgrad oder seine Anfälligkeit nichts Anderes gebieten, eine natürliche Person, die Mitarbeiter des Administrators ist, oder eine andere natürliche Person, deren Leistungen vom Administrator in Anspruch genommen werden oder der Kontrolle des Administrators unterliegen, und die nicht unmittelbar an der Bereitstellung eines relevanten Referenzwerts beteiligt ist und sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere nicht aufgrund eines potenziellen Interesses am Stand des Referenzwerts.
4.
Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils für die Überwachung eines Referenzwerts, einer Referenzwert-Art oder einer Referenzwert-Familie verantwortlich sind, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.
5.
Eine Aufsichtsfunktion, die sich aus mehreren Ausschüssen zusammensetzt, die jeweils einen bestimmten Teil der Aufsichtsverantwortlichkeiten und -aufgaben übernehmen, vorausgesetzt, dass eine Person oder ein Ausschuss als Verantwortliche(r) für die allgemeine Leitung und Koordinierung der Aufsichtsfunktion und für die Interaktion mit dem Leitungsorgan des Administrators und der zuständigen Behörde benannt wird.

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