Präambel VO (EU) 2018/1638

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen es die für einen Referenzwert verwendeten Eingabedaten ermöglichen, den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die der Referenzwert messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben und zudem nachprüfbar sein. Werden die Eingabedaten von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt, muss der Administrator nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung zudem sicherstellen, dass der Kontributor über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügt.
(2)
Für die korrekte Berechnung eines Referenzwerts muss nicht nur der Wert der Eingabedaten präzise übermittelt werden, sondern muss dieser auch die Maßeinheit der zugrunde liegenden Vermögenswerte haben und deren maßgebliche Merkmale widerspiegeln.
(3)
Die Nachprüfbarkeit von Eingabedaten hängt mit dem Präzisionsgrad dieser Daten zusammen, der wiederum stark von der Art der verwendeten Eingabedaten abhängt. Eingabedaten, die weder Transaktionsdaten sind noch aus einer in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Quelle für regulierte Daten stammen, können dennoch das Kriterium der Nachprüfbarkeit erfüllen, wenn der Administrator über ausreichende Informationen verfügt, um die Daten ausreichenden Kontrollen zu unterziehen. Aus diesem Grund sollte der Administrator sicherstellen müssen, dass er auf die zur Durchführung angemessener Kontrollen notwendigen Informationen zugreifen kann.
(4)
Um die Eignung und Nachprüfbarkeit der Eingabedaten zu gewährleisten, sollte der Administrator verpflichtet werden, die Eingabedaten regelmäßig in einem Maße zu überwachen, das der Anfälligkeit der betreffenden Art von Eingabedaten Rechnung trägt. Bei regulierten Daten wird die Datenintegrität bereits durch bestehende Rechtvorschriften und die Beaufsichtigung des jeweiligen Datenlieferanten sichergestellt. Für diese Art von Daten sollten daher weniger umfassende Überwachungsanforderungen gelten. Andere Arten von Eingabedaten müssen hingegen stärker überprüft werden und sollten umfassenderen Kontrollen unterliegen, was insbesondere dann gilt, wenn Eingabedaten keine Transaktionsdaten sind und zudem von einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden.
(5)
Eine wichtige Überprüfung bei der Bereitstellung von Eingabedaten besteht darin sicherzustellen, dass die Beiträge innerhalb der vom Administrator festgesetzten Zeitspanne übermittelt werden. Auf diese Weise soll für Kohärenz zwischen den Beiträgen verschiedener Kontributoren gesorgt werden. Um Kohärenz zwischen den verschiedenen Eingabedaten zu gewährleisten, ist auch für den Fall, dass keine Eingabedaten bereitgestellt werden, zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten betrachtet wurden. Der Administrator sollte sich deshalb versichern müssen, dass die Eingabedaten innerhalb der von ihm gesetzten Zeitspanne bereitgestellt oder aus einer bestimmten Quelle ausgewählt wurden.
(6)
Besonders wichtig ist, dass zentrale, in der Referenzwert-Methodik genannte Merkmale wie Währung, Laufzeit und Restlaufzeit des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder Arten von Gegenparteien angemessen überprüft werden.
(7)
Eine wirksame interne Kontrolle der Eingabedatenbeiträge einer Frontoffice-Funktion setzt die Einrichtung und Beibehaltung angemessener Strukturen innerhalb der Organisation des Kontributors voraus. Diese Strukturen sollten normalerweise drei Kontrollebenen umfassen, es sei denn, die Organisation des Kontributors lässt eine solche Zahl von ihrer Größe nicht zu. Die erste Kontrollebene sollte Prozesse umfassen, die eine wirksame Eingabedatenkontrolle gewährleisten.
(8)
Aufgrund des Interessenkonflikts, der zwischen der kommerziellen Funktion des Frontoffice einerseits und dessen Rolle als Eingabedatenkontributor andererseits zwangsläufig besteht, sind Frontoffice-Beiträge mit besonderem Risiko behaftet. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Kontributor auf seiner zweiten Kontrollebene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegt, beibehält und anwendet und die verwendeten Eingabedaten regelmäßig kontrolliert. Ein Instrument, das besonders hilfreich sein könnte, um ein etwaiges Fehlverhalten ans Licht zu bringen und einer höheren hierarchischen Ebene zu melden oder Aktivitäten aufzudecken, die der Integrität des Referenzwerts abträglich sein könnten, ist die Einrichtung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten, das es jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin ermöglicht, etwaige Fälle von Fehlverhalten bei der Compliance-Funktion oder einer anderen geeigneten Funktion zu melden. Der Administrator sollte sich deshalb davon überzeugen, dass die internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren eines Kontributors die Festlegung, Beibehaltung und Anwendung von Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Einrichtung und Beibehaltung eines Verfahrens für die Anzeige von Fehlverhalten umfassen.
(9)
Diese Verordnung gilt für Administratoren kritischer und signifikanter Referenzwerte. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend soll darin eine übermäßige Belastung für die Administratoren signifikanter Referenzwerte vermieden und diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anforderungen in Bezug auf Interessenkonflikte nur auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte anzuwenden, die wesentlich sind oder wären. Auch in der Frage, wie auf Ebene der Kontributoren für interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren gesorgt wird, sollte den Administratoren zusätzlicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. So sollte es ihnen insbesondere gestattet sein, bestimmte Vorgaben für diese Verfahren mit Rücksicht auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Organisation des Kontributors zu lockern.
(10)
Den Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
(11)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(12)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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