Präambel VO (EU) 2018/164

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. Mai 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.
(2)
Angesichts der sich immer weiter verschärfenden humanitären Lage und Sicherheitslage im Südsudan und in Anbetracht des mangelnden Engagements einiger Akteure für den Friedensprozess, wie es in wiederholten Verstößen gegen das am 21. Dezember 2017 unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zum Ausdruck kommt, sollten drei Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(3)
Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

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