Artikel 3 VO (EU) 2018/1640

Kontrolle der Submittenten

(1) Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Systeme und Kontrollen umfassen ein dokumentiertes und wirksames Verfahren für das Beitragen von Daten sowie zumindest Folgendes:

a)
ein Verfahren für die Benennung von Submittenten sowie Verfahren für Datenbeiträge, falls ein Submittent unerwartet nicht verfügbar ist, einschließlich der Benennung von Stellvertretern;
b)
Verfahren und Systeme zur Überwachung der Beiträge und der dafür verwendeten Daten, die im Einklang mit von dem Kontributor vorgegebenen Parametern auch Warnmeldungen abgeben können.

(2) Unbeschadet etwaiger Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 berücksichtigt der Kontributor die nachfolgenden Kriterien, wenn er für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe a jener Verordnung über die Angemessenheit eines Verfahrens zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, entscheidet:

a)
das Ausmaß des bei Datenbeiträgen ausgeübten Ermessens;
b)
die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des beaufsichtigten Kontributors;
c)
ob zwischen dem Beitragen von Eingabedaten zu dem Referenzwert und etwaigen Handels- oder anderen Tätigkeiten des Kontributors Interessenkonflikte entstehen können.

(3) Umfassen die von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichteten Kontrollen ein Verfahren zur Abzeichnung durch eine natürliche Person, die Vorgesetzte des Submittenten ist, so beinhalten diese Kontrollen klare Regeln über den Zeitpunkt der Abzeichnung; wird die Möglichkeit zur Abzeichnung nach der Eingabe der Daten eingeräumt, so werden die Umstände, unter denen eine Abzeichnung nach der Eingabe erlaubt ist, sowie die Frist für die Abzeichnung festgelegt.

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