Artikel 6 VO (EU) 2018/1640

Aufzeichnungen

(1) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung von Eingabedaten beinhalten Aufzeichnungen über die getätigten Beiträge sowie die Namen der Submittenten.

(2) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über die Risikopositionen des Kontributors gegenüber Finanzinstrumenten, denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, beinhalten Aufzeichnungen über die Art der vom beaufsichtigten Kontributor ausgeübten Tätigkeit, aus der die Risikoposition hervorgeht.

(3) Die nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1011 zu führenden Aufzeichnungen über interne und externe Prüfungen beinhalten Aufzeichnungen über die Prüfvorgaben, den Prüfbericht und Folgemaßnahmen nach jeder Prüfung.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf beaufsichtigte Kontributoren zu signifikanten Referenzwerten.

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