Präambel VO (EU) 2018/1640
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält bestimmte Anforderungen an beaufsichtigte Kontributoren in Bezug auf die Unternehmensführung und die Kontrollen, darunter das Erfordernis zur Einrichtung eines Kontrollrahmens, mit dem die Integrität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Eingabedaten sichergestellt wird, sowie wirksamer Systeme und Kontrollen zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten. Einige dieser Anforderungen werden bereits in den Artikeln 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 und den entsprechenden delegierten Verordnungen behandelt. Die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission gehen jedoch in einigen Punkten über jene der Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 hinaus; zudem fallen gewisse beaufsichtigte Kontributoren möglicherweise nicht unter die Bestimmungen der Artikel 11 und 15, da sie Eingabedaten zu Referenzwerten beitragen, deren Administratoren von der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen sind. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, lassen die Bestimmungen der vorliegenden delegierten Verordnung der Kommission die Artikel 11 und 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die entsprechenden delegierten Verordnungen unberührt und gelten nur insofern, als sie die genannten Bestimmungen ergänzen.
- (2)
- Der von einem beaufsichtigten Kontributor eingerichtete Kontrollrahmen sollte ein Verfahren für die Ermittlung und Handhabung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 und gegen den gültigen Verhaltenskodex sowie Strategien in Bezug auf Hinweisgeber, die Aufsicht und die regelmäßige Überprüfung des Verfahrens für das Beitragen von Eingabedaten umfassen. Damit sollen beaufsichtige Kontributoren gewährleisten können, dass sie rechtmäßig handeln und die von ihnen beigetragenen Eingabedaten genau und zuverlässig sind.
- (3)
- Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 verlangten Schulungsmaßnahmen für von beaufsichtigten Kontributoren beschäftigten Submittenten sollten auch vermitteln, wie der Referenzwert den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität messen soll, und sollten alle Elemente des auf Beiträge von Eingabedaten anwendbaren Verhaltenskodex behandeln. Dies ist ein wesentliches Instrument, um zu gewährleisten, dass Submittenten angemessen und im Einklang mit der Referenzwert-Methodik handeln.
- (4)
- Die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangten Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten sollten Maßnahmen für die Trennung der Submittenten von anderen Mitarbeitern des Kontributors sowie Maßnahmen zur Vergütungspolitik für Submittenten des Kontributors umfassen, um die Anreize zur Referenzwert-Manipulation für Submittenten möglichst gering zu halten.
- (5)
- Das in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1011 von beaufsichtigten Kontributoren verlangte Aufzeichnungssystem sollte unter anderem dazu verpflichten, Aufzeichnungen über jede Kommunikation über die Bereitstellung von Eingabedaten, einschließlich der Namen der Submittenten, zu führen. Dies soll ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleisten.
- (6)
- Der Kontributoren eingeräumte Ermessensspielraum birgt das Risiko, dass verschiedene Experten diesen Spielraum unterschiedlich nutzen oder auch ein und derselbe Experte im Laufe der Zeit unterschiedlich entscheidet. Zudem erhöht der Ermessensspielraum die Manipulationsanfälligkeit des betroffenen Referenzwerts. Daher müssen die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Strategien einen Rahmen umfassen, der die Konsistenz bei Experteneinschätzungen und Ermessensentscheidungen gewährleistet und das Risiko von Manipulationen verringert. Ein solcher Rahmen sollte verpflichtende regelmäßige interne Überprüfungen der ausgeübten Experteneinschätzungen vorsehen. Ferner sollte er vorgeben, welche Arten von Informationen zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind, um den Ermessensspielraum entsprechend abzugrenzen.
- (7)
- Administratoren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung zwei Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen.
- (8)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
- (9)
- Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte(2) eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
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