Präambel VO (EU) 2018/1643

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Administratoren verpflichtet, eine Referenzwert-Erklärung für den Referenzwert oder gegebenenfalls die Referenzwert-Familie zu veröffentlichen, wenn dieser bzw. diese in der Union verwendet werden darf.
(2)
Referenzwert-Erklärungen sollten umfassende Informationen über den Markt oder die wirtschaftliche Realität beinhalten, die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll, und erläutern, wann eine solche Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert. Dies ist erforderlich, da die Nutzer und potenziellen Nutzer solche Informationen benötigen, um den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in vollem Umfang zu verstehen.
(3)
Die Referenzwert-Erklärung sollte die Elemente der Referenzwert-Methodik nennen, bei denen Ermessensspielraum besteht, sowie das Verfahren für eine etwaige nachträgliche Bewertung der Nutzung eines solchen Ermessensspielraums. Dies sind wesentliche Informationen, die gewährleisten, dass die Nutzer und potenziellen Nutzer die Anfälligkeit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie für Manipulationen verstehen.
(4)
Für die verschiedenen Arten von Referenzwerten (Referenzwerte aus regulierten Daten, Referenzzinssätze, Rohstoff-Referenzwerte, kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte und nicht signifikante Referenzwerte) gelten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 unterschiedliche Anforderungen. In der Referenzwert-Erklärung sollte daher klar und eindeutig festgehalten werden, zu welcher Art oder welchen Arten von Referenzwerten der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie zählt.
(5)
Im Fall von kritischen Referenzwerten sollte die Referenzwert-Erklärung zusätzliche Angaben dazu enthalten, weshalb der Referenzwert nach der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch betrachtet wird, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer über die nötigen Informationen verfügen, um die Gründe für die Einstufung als kritischer Referenzwert nachvollziehen zu können.
(6)
Bei der Nutzung regulierter Daten werden Administratoren und ihre Kontributoren von bestimmten Pflichten entbunden, die ihnen aus der Verordnung (EU) 2016/1011 erwachsen. Bei Referenzwerten aus regulierten Daten sollten die Administratoren daher ihre Datenquellen sowie die Gründe dafür angeben, weshalb der Referenzwert als Referenzwert aus regulierten Daten eingestuft wird.
(7)
Aufgrund ihrer besonderen Art müssen Referenzzinssätze und Rohstoff-Referenzwerte anstelle der bzw. zusätzlich zu den Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EU) 2016/1011 den Bestimmungen der einschlägigen Anhänge der genannten Verordnung entsprechen. Die Administratoren solcher Referenzwerte sollten in der Referenzwert-Erklärung auf diesen Umstand hinweisen, damit Nutzer und potenzielle Nutzer davon Kenntnis erhalten.
(8)
Für Administratoren kritischer Referenzwerte gilt nach der Verordnung (EU) 2016/1011 ein strengerer Regulierungsrahmen. Die Nutzer und potenziellen Nutzer müssen darüber entsprechend unterrichtet werden.
(9)
Weist ein Referenzwert die Merkmale verschiedener Arten von Referenzwerten auf, sollten die spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf diese verschiedenen Arten von Referenzwerten parallel und zusätzlich zu den allgemeinen Offenlegungspflichten gelten, um den Nutzern und potenziellen Nutzern umfassende Informationen über alle Merkmale des Referenzwerts zur Verfügung zu stellen.
(10)
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermeidet diese Verordnung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte, indem für solche Referenzwerte in den Referenzwert-Erklärungen eingeschränktere Angaben gefordert werden.
(11)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(12)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte(2) eingeholt —
(13)
In Abstimmung mit der delegierten Verordnung, in der die Elemente des Verhaltenskodex festgelegt werden, der von Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten zu erstellen ist, sollte die Anwendung der vorliegenden delegierten Verordnung zwei Monate aufgeschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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