Artikel 1 VO (EU) 2018/1646

Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthält, soweit angebracht, folgende Angaben:

a)
die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Zulassung beantragt;
b)
die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine juristische Person eine Registrierung beantragt;
c)
die in Anhang I aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Zulassung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben;
d)
die in Anhang II aufgeführten Angaben, wenn eine natürliche Person eine Registrierung beantragt, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben c, f, h und i genannten Angaben.

(2) Der Antrag kann nur dann Angaben auf Ebene einer Referenzwert-Familie enthalten, wenn die Familie keinen Referenzwert enthält, der in die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellte Liste kritischer Referenzwerte aufgenommen wurde.

(3) Macht der Antragsteller nicht alle geforderten Angaben, so erläutert er in dem Antrag, weshalb diese Angaben nicht bereitgestellt werden.

(4) Wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird, braucht er die unter Nummer 1 Buchstaben f bis j von Anhang I bzw. Anhang II genannten Informationen gegebenenfalls nicht zu übermitteln.

(5) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und den zuständigen Behörden so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person.

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