Artikel 3 VO (EU) 2018/1646
Spezifische Angaben zu Strategien und Verfahren
(1) In einem Antrag beschriebene Strategien und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:
- a)
- Angaben zur Identität der Person/en, die für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren verantwortlich ist/sind;
- b)
- eine Beschreibung, wie die Einhaltung der Strategien und Verfahren überwacht wird, und Angaben zur Identität der für die Überwachung zuständigen Person/en;
- c)
- eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind.
(2) Ist ein Antragsteller Teil einer Gruppe, so kann er Absatz 1 nachkommen, indem er die für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Strategien und Verfahren seiner Gruppe übermittelt.
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