Präambel VO (EU) 2018/1649

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission(3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.
(3)
Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.
(4)
Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert, um die Bewertung innerhalb der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Fristen abschließen zu können.
(5)
Bei den folgenden drei Stoffen haben die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen ihre Anträge zurückgezogen: p-Mentha-1,4(8)-dien-3-on (FL-Nr. 07.127), 2-Aminoacetophenon (FL-Nr. 11.008) und 4-Acetyl-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on (FL-Nr. 13.175).
(6)
Daher sollten die Stoffe p-Mentha-1,4(8)-dien-3-on (FL-Nr. 07.127), 2-Aminoacetophenon (FL-Nr. 11.008) und 4-Acetyl-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on (FL-Nr. 13.175) von der Unionsliste gestrichen werden.
(7)
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(8)
Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der drei Aromastoffe zugesetzt wurde und die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder aus Drittländern in die Union versandt wurden.
(9)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

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