Artikel 16 VO (EU) 2018/1672
Durchführungsrechtsakte
(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden:
- a)
- die Muster des Anmeldeformulars gemäß Artikel 3 Absatz 3 und des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 4 Absatz 3;
- b)
- die Kriterien des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 5 Absatz 4, wozu insbesondere die Risikokriterien, Standards und vorrangigen Kontrollbereiche auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d ausgetauschten Informationen und von Strategien und bewährten Verfahren auf Unionsebene und internationaler Ebene gehören;
- c)
- die technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 und Artikel 10 dieser Verordnung, der über das in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehene ZIS erfolgt;
- d)
- das Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 und
- e)
- die Regeln und das von den Mitgliedstaaten zu verwendende Format für die Übermittlung anonymer statistischer Informationen über Erklärungen und Verstöße gemäß Artikel 18.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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