ANHANG I VO (EU) 2018/1672
Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten
- 1.
-
Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:
- a)
- Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und
- b)
- ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.
- 2.
- Guthabenkarten: pro memoria
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