ANHANG I VO (EU) 2018/1672

Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

1.
Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

a)
Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und
b)
ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

2.
Guthabenkarten: pro memoria

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