Artikel 2 VO (EU) 2018/1690

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingstückzölle in EUR:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Xingyuan Tire Group Ltd, Co.; Guangrao Xinhongyuan Tyre Co., Ltd. 4,48 C331
Giti Tire (Anhui) Company Ltd; Giti Tire (Fujian) Company, Ltd; Giti Tire (Hualin) Company Ltd; Giti Tire (Yinchuan) Company, Ltd. 36,89 C332
Aeolus Tyre Co., Ltd; Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd.; Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd; Pirelli Tyre Co, Ltd. 0,37 C333
Chongqing Hankook Tire Co., Ltd; Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd. 38,98 C334
Sonstige in Anhang I genannte mitarbeitende Unternehmen 21,62 Siehe Anhang I
Sonstige in Anhang II genannte mitarbeitende Unternehmen 0 Siehe Anhang II
Alle übrigen Unternehmen 4,48 C999

3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Stückzahl] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wird, die in der Tabelle aufgeführt sind und für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der nicht höher ist als der Zollsatz, der für Unternehmen gilt, die bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegt, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte betroffene Ware in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat,
b)
er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt,
c)
er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.

3.
Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.

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