Präambel VO (EU) 2018/1709

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wie in der Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014-2020(2) unterstrichen wird, ist es notwendig, die Erfassung statistischer Daten zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Expositionen und Gesundheitsschäden zu verbessern. Mit einer Wiederholung des 1999, 2007 und 2013 durchgeführten Ad-hoc-Moduls über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme sollte es möglich sein, Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission(3) übermittelt wurden, zu ergänzen. Zudem sollten durch eine Wiederholung dieses Moduls Angaben zu berufsbedingten Risikofaktoren für die physische Gesundheit und das psychische Wohlbefinden gewonnen werden.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission(4) werden die Bereiche spezieller Angaben ( „Untermodule” ) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2020 über Arbeitsunfälle und andere arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme aufgenommen werden sollten.
(3)
Die Kommission sollte die technischen Merkmale, Filter, Codes sowie die Frist für die Übermittlung der Daten nach dem Ad-hoc-Modul über Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme festlegen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)

COM(2014) 332 final vom 6. Juni 2014.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 1).

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