Präambel VO (EU) 2018/1717
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(**),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Zusammenhang mit der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 über seine Absicht, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten, haben die anderen 27 Mitgliedstaaten am Rande der Tagung des Rates vom 20. November 2017 Paris, Frankreich, zum neuen Sitz der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „Behörde” ) gewählt.
- (2)
- In Kenntnis des Gemeinsamen Berichts der Verhandlungsführer der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs vom 8. Dezember 2017 über die Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und insbesondere des Kapitels über die Finanzregelung sowie der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, sich an den Gesamthaushaltsplänen der Union für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 zu beteiligen, als wäre es noch Mitglied der Union, und seinen Beitrag zur Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen zu leisten, müssen die Kosten für die Verlegung des Sitzes der Behörde, die auf die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der Union auszutreten, zurückgehen, über den Gesamthaushaltsplan der Union von allen Steuerzahlern der Union getragen werden. Das Vereinigte Königreich hat angeboten, mit den Agenturen der Union mit Sitz in London zu erörtern, wie sie die Kosten ihres Rückzugs verringern könnten.
- (3)
- Gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 EUV sollte die Behörde ihren neuen Sitz zum 30. März 2019 beziehen.
- (4)
- Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde an ihrem neuen Standort sicherzustellen, sollte ein Sitzabkommen zwischen der Behörde und Frankreich geschlossen und ein Immobilienprojekt im Einklang mit Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(***) genehmigt werden, bevor die Behörde an ihren neuen Sitz umzieht. Die neuen Räumlichkeiten sollten zum 30. März 2019 bereit und zweckmäßig für die dauerhafte Verlegung eingerichtet sein. In dem Sitzabkommen sollte zum Ausdruck kommen, dass es den französischen Behörden obliegt, für bestmögliche Bedingungen zu sorgen, damit die Behörde im Rahmen ihrer Verlegung ordnungsgemäß arbeiten kann.
- (5)
- Durch die Verlegung des Sitzes der Behörde werden weder der von dem Europäischen Parlament und dem Rat gebilligte Stellenplan noch die Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die für die Behörde tätig sind, infrage gestellt.
- (6)
- Die Verlegung der Behörde darf sich in keiner Weise auf die Ausübung des spezifischen Mandats der Europäischen Aufsichtsbehörden oder auf die Wahrung von deren gesonderten Rechtsstatus auswirken. Im Rahmen der Verlegung kann sich gegebenenfalls die Möglichkeit ergeben, dass Agenturen der Union Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu den Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam nutzen.
- (7)
- Die Beziehungen zwischen den Organen der Union beruhen auf loyaler Zusammenarbeit, wobei jedes Organ nach Maßgabe der ihm im EUV und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugewiesenen Befugnisse und entsprechend den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind.
- (8)
- Um der Behörde ausreichend Zeit für die Sitzverlegung einzuräumen, sollte die vorliegende Verordnung nach ihrer Annahme gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren so rasch wie möglich in Kraft treten.
- (9)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 72.
- (**)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. November 2018.
- (***)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
- (****)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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