Artikel 16 VO (EU) 2018/1725

Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Wurden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person folgende Informationen mit:

a)
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
b)
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c)
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
d)
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e)
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f)
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 48 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden weiteren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a)
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
b)
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung in Bezug auf die betroffene Person, oder gegebenenfalls eines Widerspruchrechts gegen die sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit,
c)
wenn die Verarbeitung auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird,
d)
das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten,
e)
aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen,
f)
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Artikel 24 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2:

a)
unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
b)
falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie oder
c)
falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung der personenbezogenen Daten.

(4) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit

a)
die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b)
die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder soweit die Verpflichtung gemäß Absatz 1 voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
c)
die Erlangung oder Offenlegung durch Unionsrecht, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
d)
die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.

(6) In den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person, etwa indem der die Informationen öffentlich zugänglich macht.

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