Artikel 19 VO (EU) 2018/1725

Recht auf Löschung ( „Recht auf Vergessenwerden” )

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)
die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig,
b)
die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
c)
die betroffene Person legt gemäß Artikel 23 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor,
d)
die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,
e)
die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt,
f)
die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die Verantwortlichen oder die Verantwortlichen, die nicht Organe und Einrichtungen der Union sind, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)
zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information,
b)
zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde,
c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Absatz 3,
d)
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e)
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

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