Artikel 25 VO (EU) 2018/1725
Beschränkungen
(1) Die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, kann durch auf der Grundlage der Verträge erlassene Rechtsakte beziehungsweise in Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union betreffen, durch von diesen festgelegte interne Vorschriften beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
- a)
- die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten,
- b)
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- c)
- sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit,
- d)
- die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze,
- e)
- der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren,
- f)
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe,
- g)
- Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen verbunden sind,
- h)
- der Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen,
- i)
- die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jeder Rechtsakt bzw. jede interne Vorschrift gemäß Absatz 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten in Bezug auf:
- a)
- die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien;
- b)
- die Kategorien personenbezogener Daten;
- c)
- den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen;
- d)
- die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
- e)
- die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen;
- f)
- die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien und
- g)
- die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
(3) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken kann Unionsrecht, einschließlich interner Vorschriften, die von Organen und Einrichtungen der Union in Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassen wurden, vorbehaltlich der in Artikel 13 genannten Bedingungen und Garantien insoweit Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20 und 23 genannten Rechten vorsehen, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmeregelungen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(4) In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke kann Unionsrecht, einschließlich interner Vorschriften, die von Organen und Einrichtungen der Union in Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassen wurden, vorbehaltlich der in Artikel 13 genannten Bedingungen und Garantien insoweit Ausnahmeregelungen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten vorsehen, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmeregelungen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(5) Die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten internen Vorschriften müssen klar und präzise formulierte Rechtsakte mit allgemeiner Geltung und mit Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen sein, auf der höchsten Verwaltungsebene der Organe und Einrichtungen der Union erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(6) Findet eine Beschränkung gemäß Absatz 1 Anwendung, ist die betroffene Person gemäß dem Unionsrecht über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.
(7) Wird eine Beschränkung gemäß Absatz 1 angewandt, um der betroffenen Person die Auskunft zu verweigern, so teilt der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Prüfung der Beschwerde der betroffenen Person nur mit, ob die Daten ordnungsgemäß verarbeitet wurden und, falls dies nicht der Fall ist, ob notwendige Korrekturen vorgenommen wurden.
(8) Die Unterrichtung nach den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 45 Absatz 2 kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde.
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