Artikel 40 VO (EU) 2018/1725
Vorherige Konsultation
(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ohne Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Risikominderung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, und das Risiko nach Auffassung des Verantwortlichen nicht durch in Bezug auf verfügbare Technologien und Implementierungskosten vertretbare Mittel gemindert werden kann. Der Verantwortliche holt den Rat des Datenschutzbeauftragten zur Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation ein.
(2) Falls der Europäische Datenschutzbeauftragte der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet der Europäische Datenschutzbeauftragte dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann seine in Artikel 58 genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der beabsichtigten Verarbeitung um sechs Wochen verlängert werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis der Europäische Datenschutzbeauftragte die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
(3) Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
- a)
- gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
- b)
- die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,
- c)
- die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,
- d)
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- e)
- die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und
- f)
- alle sonstigen vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen.
(4) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Fälle festlegen, in denen die Verantwortlichen den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einer Verarbeitung zur Erfüllung einer vom Verantwortlichen im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgabe, unter anderem zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken des Sozialschutzes und der öffentlichen Gesundheit, konsultieren und seine vorherige Genehmigung einholen müssen.
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