Artikel 42 VO (EU) 2018/1725
Legislative Konsultation
(1) Nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt, für Empfehlungen oder Vorschläge an den Rat nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Ist ein Rechtsakt gemäß Absatz 1 für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen koordinieren der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 eingeholte Rat wird innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Eingang des Ersuchens um Konsultation nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich erteilt. In dringenden Fällen oder wenn dies sonst geboten ist, kann die Kommission die Frist verkürzen.
(4) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Kommission nach der Verordnung (EU) 2016/679 verpflichtet ist, den Europäischen Datenschutzausschuss zu konsultieren.
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