Artikel 45 VO (EU) 2018/1725
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
- a)
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzbestimmungen der Union,
- b)
- Gewährleistung der internen Anwendung dieser Verordnung auf unabhängige Weise; Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer geltender Vorschriften des Unionsrechts, die Datenschutzbestimmungen enthalten, sowie von Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen,
- c)
- Sicherstellung der Unterrichtung betroffener Personen über ihre Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung,
- d)
- Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 34 und 35 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
- e)
- Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 39 und Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen,
- f)
- Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 40; Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn Zweifel an der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation bestehen,
- g)
- Beantwortung von Anfragen des Europäischen Datenschutzbeauftragten; Zusammenarbeit und Abstimmung im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Ersuchen oder von sich aus;
- h)
- Sicherstellung, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Datenschutzbeauftragte kann an den Verantwortlichen und an den Auftragsverarbeiter Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes richten und diese in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten. Darüber hinaus kann er von sich aus oder auf Ersuchen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, des zuständigen Personalausschusses oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gelangen, prüfen und der Person, die ihn mit der Prüfung beauftragte, oder dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter Bericht erstatten.
(3) Jedes Organ und die Einrichtung der Union erlässt weitere den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.
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