Artikel 48 VO (EU) 2018/1725
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
(1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderlich wäre, bestehen in:
- a)
- einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
- b)
- Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 96 Absatz 2 erlassen werden,
- c)
- vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angenommenen Standardschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 96 Absatz 2 genehmigt wurden,
- d)
- wenn es sich bei dem Auftragsverarbeiter nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, verbindliche interne Datenschutzvorschriften, Verhaltensregeln oder Zertifizierungsmechanismen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben b, e und f der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in:
- a)
- Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
- b)
- Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
(4) Vom Europäischen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage von Artikels 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls vom Europäischen Datenschutzbeauftragten geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.
(5) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Kategorien von Fällen, in denen dieser Artikel angewandt wurde.
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