Artikel 50 VO (EU) 2018/1725

Ausnahmen für bestimmte Fälle

(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

a)
die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,
b)
die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
c)
die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,
d)
die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich,
e)
die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
f)
die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, oder
g)
die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß Unionsrecht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Unionsrecht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

(2) Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt nicht für Tätigkeiten, die Organe und Einrichtungen der Union in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

(3) Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d muss im Unionsrecht anerkannt sein.

(4) Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen, es sei denn, dies ist nach Unionsrecht zulässig. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

(5) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden.

(6) Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über Kategorien von Fällen, in denen dieser Artikel angewandt wurde.

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