Artikel 66 VO (EU) 2018/1725

Geldbußen

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann je nach den Umständen des Einzelfalls Geldbußen gegen Organe und Einrichtungen der Union verhängen, wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Union einer Anordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben d bis h und j nicht nachkommt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des ihnen entstandenen Schadens,
b)
Maßnahmen des Organs oder der Einrichtung der Union zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens,
c)
Grad der Verantwortung des Organs oder der Einrichtung der Union unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 27 und 33 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
d)
etwaige ähnliche frühere Verstöße des Organs oder der Einrichtung der Union,
e)
Umfang der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Folgen zu mindern,
f)
Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind,
g)
Art und Weise, wie der Verstoß dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Organ oder die Einrichtung der Union den Verstoß mitgeteilt hat,
h)
Einhaltung von nach Artikel 58 bereits früher gegen das Organ oder die Einrichtung der Union in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen. Das zur Verhängung dieser Geldbußen führende Verfahren wird innerhalb eines den Umständen des Falles angemessenen zeitlichen Rahmens unter Berücksichtigung der in Artikel 69 genannten Maßnahmen und Verfahren durchgeführt.

(2) Bei Verstößen gegen Pflichten des Organs oder der Einrichtung der Union nach den Artikeln 8, 12, 27 bis 35, 39, 40, 43, 44 und 45 werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen in Höhe von bis zu 25000 EUR pro Verstoß und bis zu insgesamt 250000 EUR pro Jahr verhängt.

(3) Bei Verstößen des Organs oder der Einrichtung der Union gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels Geldbußen in Höhe von bis zu 50000 EUR pro Verstoß und bis zu insgesamt 500000 EUR pro Jahr verhängt:

a)
wesentliche Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich Voraussetzungen für die Einwilligung, nach den Artikeln 4, 5, 7 und 10,
b)
Rechte der betroffenen Personen nach den Artikeln 14 bis 24,
c)
Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach den Artikeln 46 bis 50.

(4) Verstößt ein Organ oder eine Einrichtung der Union bei gleichen oder miteinander verbundenen oder kontinuierlichen Verarbeitungsvorgängen gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung oder mehrmals gegen dieselbe Bestimmung dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.

(5) Bevor der Europäische Datenschutzbeauftragte Entscheidungen nach diesem Artikel trifft, gibt er dem Organ oder der Einrichtung der Union, gegen das beziehungsweise die sich das von ihm geführte Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den von ihm erhobenen Einwänden zu äußern. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stützt seine Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.

(6) Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von natürlichen Personen oder Unternehmen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse das Recht, die Akte des Europäischen Datenschutzbeauftragten einzusehen.

(7) Das Aufkommen aus den nach diesem Artikel verhängten Geldbußen zählt zu den Einnahmen des Gesamthaushalts der Union.

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