Artikel 79 VO (EU) 2018/1725
Der betroffenen Person zur Verfügung zu stellende oder zu erteilende Informationen
(1) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung:
- a)
- den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union,
- b)
- die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
- c)
- die Zwecke, für die die operativen personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
- d)
- das Bestehen eines Beschwerderechts beim Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie dessen Kontaktdaten,
- e)
- das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung operativer personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen erteilt der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen durch das Unionsrecht vorgesehenen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
- a)
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- b)
- die Dauer, für die die operativen personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- c)
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der operativen personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen;
- d)
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die operativen personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
(3) Der Verantwortliche kann zu nachstehenden Zwecken die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 soweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
- a)
- Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
- b)
- Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlungen oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
- c)
- Schutz der öffentlichen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
- d)
- Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten,
- e)
- Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, wie Opfer oder Zeugen.
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