Artikel 86 VO (EU) 2018/1725

Gemeinsam Verantwortliche

(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche oder ein oder mehrere Verantwortliche zusammen mit einem oder mehreren Verantwortlichen, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten fest, insbesondere was die Ausübung der Rechte der betroffenen Person und ihre jeweiligen Informationspflichten nach Artikel 79 angeht, sofern und soweit die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die gemeinsam Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Regelung kann eine Anlaufstelle für betroffene Personen angegeben werden.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

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