Artikel 9 VO (EU) 2018/1725

Übermittlungen personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

(1) Unbeschadet der Artikel 4 bis 6 und 10 werden personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt, wenn

a)
der Empfänger nachweist, dass die Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Empfänger übertragen wurde, oder
b)
wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat.

(2) Veranlasst der Verantwortliche die Übermittlung nach diesem Artikel, so weist er anhand der Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nach, dass die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich und angemessen in Bezug auf den Übermittlungszweck ist.

(3) Die Organe und Einrichtungen der Union müssen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach dem Unionsrecht in Einklang bringen.

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