Artikel 98 VO (EU) 2018/1725

Überprüfung von Rechtsakten der Union

(1) Bis zum 30. April 2022 überprüft die Kommission auf der Grundlage der Verträge erlassene Rechtsakte, die die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, regeln,

a)
um zu prüfen, ob sie mit der Richtlinie (EU) 2016/680 und dem Kapitel IX dieser Verordnung in Einklang stehen,
b)
um etwaige Abweichungen zu ermitteln, die den Austausch operativer personenbezogener Daten zwischen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten in diesen Bereichen und den zuständigen Behörden behindern und
c)
um etwaige Abweichungen zu ermitteln, die eine rechtliche Fragmentierung des Datenschutzrechts der Union bewirken können.

(2) Auf der Grundlage der Überprüfung kann die Kommission, um einen einheitlichen und kohärenten Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sicherzustellen, geeignete Gesetzgebungsvorschläge insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Kapitels IX dieser Verordnung auf Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft und einschließlich, falls erforderlich, zu Anpassungen des Kapitels IX dieser Verordnung vorlegen.

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