Artikel 1 VO (EU) 2018/1727
Die Errichtung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(1) Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) errichtet.
(2) Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust tritt an die Stelle der durch Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und ist deren Rechtsnachfolgerin.
(3) Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.
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