Artikel 11 VO (EU) 2018/1727

Präsident und Vizepräsident von Eurojust

(1) Das Kollegium wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der nationalen Mitglieder. Kommt die Zweidrittelmehrheit nach dem zweiten Wahlgang nicht zustande, erfolgt die Wahl der Vizepräsidenten durch eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums, wogegen eine Zweidrittelmehrheit weiterhin für die Wahl des Präsidenten erforderlich ist.

(2) Der Präsident nimmt seine Aufgaben im Namen des Kollegiums wahr. Der Präsident

a)
vertritt Eurojust,
b)
beruft die Sitzungen des Kollegiums und des Verwaltungsrates ein und führt in ihnen den Vorsitz und unterrichtet das Kollegium über alle Angelegenheiten, die für das Kollegium von Interesse sind,
c)
leitet die Arbeit des Kollegiums und überwacht die tägliche Verwaltung von Eurojust durch den Verwaltungsdirektor,
d)
nimmt jede andere Aufgabe wahr, die in der Geschäftsordnung von Eurojust vorgesehen ist.

(3) Die Vizepräsidenten nehmen die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben wahr, die ihnen vom Präsidenten übertragen werden. Sie vertreten den Präsidenten im Fall seiner Verhinderung. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden bei der Wahrnehmung ihrer spezifischen Aufgaben vom Verwaltungspersonal von Eurojust unterstützt.

(4) Die Amtszeit des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten oder Vizepräsidenten von Eurojust gewählt, verlängert sich seine Amtszeit, damit gewährleistet ist, dass es seine Aufgabe als Präsident oder Vizepräsident wahrnehmen kann.

(6) Erfüllen der Präsident oder die Vizepräsidenten nicht länger die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes, können sie vom Kollegium auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder entlassen werden. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums — ausgenommen den betroffenen Präsidenten oder die jeweils betroffenen Vizepräsidenten — angenommen.

(7) Wird ein nationales Mitglied zum Präsidenten von Eurojust gewählt, kann für die Dauer der Amtsausübung der betreffende Mitgliedstaat eine andere entsprechend qualifizierte Person zur Verstärkung des nationalen Verbindungsbüros entsenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Entsendung einer solchen Person, ist er berechtigt, eine Entschädigung nach Artikel 12 zu beantragen.

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