Artikel 16 VO (EU) 2018/1727
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Das Kollegium wird von einem Verwaltungsrat unterstützt. Der Verwaltungsrat ist für Verwaltungsbeschlüsse zuständig, mit denen gewährleistet wird, dass Eurojust ordnungsgemäß funktioniert. Er überwacht die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten des Verwaltungsdirektors zu anderen Verwaltungsangelegenheiten im Hinblick auf deren Annahme durch das Kollegium. Er ist nicht in die in den Artikeln 4 und 5 genannten operativen Aufgaben von Eurojust eingebunden.
(2) Der Verwaltungsrat kann das Kollegium bei der Durchführung seiner Aufgaben konsultieren.
(3) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
- a)
- Er überarbeitet das in Artikel 15 genannte Programmplanungsdokument von Eurojust anhand des vom Verwaltungsdirektor erstellten Entwurfs und leitet sie dem Kollegium zur Annahme zu;
- b)
- er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt, anhand eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Entwurfs an;
- c)
- er erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut” ) geeignete Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten” ) nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(*);
- d)
- er stellt angemessene Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen, einschließlich derjenigen des EDSB und des OLAF, sicher;
- e)
- er erlässt alle Beschlüsse zur Einrichtung und gegebenenfalls zur Änderung der Verwaltungsstrukturen von Eurojust;
- f)
- unbeschadet der Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors gemäß Artikel 18 berät und unterstützt er den Verwaltungsdirektor bei der Umsetzung der Beschlüsse des Kollegiums im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung;
- g)
- er führt alle zusätzlichen Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Kollegium nach Artikel 5 Absatz 4 übertragen werden, durch;
- h)
- er verabschiedet die für Eurojust geltende Finanzregelung nach Artikel 64;
- i)
- er erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann; der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen;
- j)
- er überarbeitet den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans von Eurojust zur Annahme durch das Kollegium;
- k)
- er überarbeitet den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurojust und leitet ihn dem Kollegium zur Annahme zu;
- l)
- er ernennt einen Rechnungsführer und einen Datenschutzbeauftragten, die ihre Tätigkeiten funktionell unabhängig ausüben.
(4) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten von Eurojust, einem Vertreter der Kommission und zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums, die gemäß der Geschäftsordnung von Eurojust nach einem zweijährigen Rotationssystem benannt werden. Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.
(5) Der Präsident von Eurojust führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten von Eurojust den Ausschlag.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit dem Ende ihrer Amtszeit als nationale Mitglieder, Präsident oder Vizepräsident.
(7) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen.
(8) Eurojust übermittelt der EUStA die Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und konsultiert die EUStA zu der Frage, ob eine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist. Eurojust lädt die EUStA zur Teilnahme ohne Stimmrecht ein, wenn Fragen erörtert werden, die für ihre Arbeit relevant sind.
Wird die EUStA zu einer Sitzung des Verwaltungsrates eingeladen, stellt Eurojust ihr die sachdienlichen Dokumente, die der Tagesordnung zugrunde liegen, zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
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