Artikel 18 VO (EU) 2018/1727
Zuständigkeiten des Verwaltungsdirektors
(1) Für Verwaltungszwecke wird Eurojust von seinem Verwaltungsdirektor verwaltet.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Kollegiums und des Verwaltungsrates übt der Verwaltungsdirektor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen.
(3) Der Verwaltungsdirektor ist der rechtliche Vertreter von Eurojust.
(4) Der Verwaltungsdirektor ist zuständig für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von Eurojust, insbesondere für
- a)
- die Führung der laufenden Geschäfte von Eurojust und die Personalverwaltung;
- b)
- die Durchführung der vom Kollegium und vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;
- c)
- die Erstellung des in Artikel 15 genannten Programmplanungsdokument, das er dem Verwaltungsrat zur Überarbeitung vorlegt;
- d)
- die Umsetzung des in Artikel 15 genannten Programmplanungsdokument und die Berichterstattung darüber an den Verwaltungsrat und das Kollegium;
- e)
- die Erstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit von Eurojust, den er dem Verwaltungsrat zur Überarbeitung und dem Kollegium zur Annahme vorlegt;
- f)
- die Vorbereitung eines Aktionsplans als Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen interner oder externer Auditberichte, Bewertungen und Ermittlungen, zu denen auch diejenigen des EDSB und des OLAF zählen, sowie die Berichterstattung über die erzielten Fortschritte zwei Mal pro Jahr an das Kollegium, an den Verwaltungsrat, an die Kommission und an den EDSB;
- g)
- die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für Eurojust, die er dem Verwaltungsrat zur Annahme vorlegt;
- h)
- die Ausarbeitung des Entwurfs der für Eurojust geltenden Finanzregelung;
- i)
- die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurojust sowie die Ausführung des Haushaltsplans;
- j)
- die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” ), gegenüber dem Personal von Eurojust;
- k)
- Gewährleistung, dass die erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung zur Erleichterung der operativen Arbeit von Eurojust zur Verfügung gestellt wird;
- l)
- Gewährleistung, dass Unterstützung des Präsidenten und der Vizepräsidenten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt wird;
- m)
- die Erstellung eines jährlichen Haushaltsentwurfs für Eurojust, der vor der Annahme durch das Kollegium vom Verwaltungsrat überarbeitet wird.
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